[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ao-407":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ao","Abgabenordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-03-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fao_1977\u002Fxml.zip",6920303,"§ 407","407","Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen Fällen","Gerichtliches Verfahren","(1) Das Gericht gibt der Finanzbehörde Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind. Dies gilt auch, wenn das Gericht erwägt, das Verfahren einzustellen. Der Termin zur Hauptverhandlung und der Termin zur Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter (§§ 223, 233 der Strafprozessordnung) werden der Finanzbehörde mitgeteilt. Ihr Vertreter erhält in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort. Ihm ist zu gestatten, Fragen an Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu richten.\n(2) Das Urteil und andere das Verfahren abschließende Entscheidungen sind der Finanzbehörde mitzuteilen.","AO - Straf- und Bußgeldvorschriften, Straf- und Bußgeldverfahren - Strafverfahren - Gerichtliches Verfahren - § 407 Beteiligung der Finanzbehörde in sonstigen Fällen\n\n(1) Das Gericht gibt der Finanzbehörde Gelegenheit, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind. Dies gilt auch, wenn das Gericht erwägt, das Verfahren einzustellen. Der Termin zur Hauptverhandlung und der Termin zur Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter (§§ 223, 233 der Strafprozessordnung) werden der Finanzbehörde mitgeteilt. Ihr Vertreter erhält in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort. Ihm ist zu gestatten, Fragen an Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu richten.\n(2) Das Urteil und andere das Verfahren abschließende Entscheidungen sind der Finanzbehörde mitzuteilen.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Achter Teil","Dritter Abschnitt","3. Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 406","Mitwirkung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren und im selbständigen Verfahren","406",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 405","Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen","405",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 404","Steuer- und Zollfahndung","404",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 408","Kosten des Verfahrens","408",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 409","Zuständige Verwaltungsbehörde","409",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 410","Ergänzende Vorschriften für das Bußgeldverfahren","410",[],false]