[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ao-42":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":111},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ao","Abgabenordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1976-03-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fao_1977\u002Fxml.zip",6919854,"§ 42","42","Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten","Steuerschuldverhältnis","(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.\n(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.","AO - Steuerschuldrecht - Steuerschuldverhältnis - § 42 Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten\n\n(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.\n(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Zweiter Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 41","Unwirksame Rechtsgeschäfte","41",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 40","Gesetz- oder sittenwidriges Handeln","40",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 39","Zurechnung","39",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 43","Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger","43",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 44","Gesamtschuldner","44",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 45","Gesamtrechtsnachfolge","45",[50,57,63,69,75,81,87,93,99,105],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 22.07.2025 – VIII R 23\u002F23","ECLI:DE:BFH:2025:U.220725.VIIIR23.23.0","1. NV: Ein Mietvertrag ist grundsätzlich kein steuerlich unbeachtliches Scheingeschäft, wenn der Mieter-Ehegatte die Miete von seinem betrieblichen Konto auf ein dem Vermieter-Ehegatten allein zuzurechnendes Mietkonto überweist und zuvor oder anschließend Einlagen von einem Konto mit den gemeinschaftlich erwirtschafteten Einnahmen und Ersparnissen der Ehegatten auf das betriebliche Konto des Mieter-Ehegatten geleistet werden.\n2. NV: Die Mittelverwendung des Vermieter-Ehegatten für Einlagen in den Betrieb des Mieter-Ehegatten stellt die fremdübliche Durchführung des Mietverhältnisses für sich betrachtet nicht in Frage.","2025-07-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202550148.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 18.12.2024 – I R 12-13\u002F21, I R 12\u002F21, I R 13\u002F21","ECLI:DE:BFH:2024:U.181224.IR12.21.0","1. Zur missbräuchlichen Inanspruchnahme des Schachtelprivilegs des DBA-Luxemburg 1958\u002F2009 durch eine KGaA, die sich einer wirtschaftlich weitgehend funktionslosen Luxemburger Tochtergesellschaft bedient, mit der sie durch mehrere kurzfristig hintereinandergeschaltete Rechtsakte (Gesellschafterdarlehen, Darlehensverzicht, Gewinnausschüttung) \"künstlich\" Dividenden erzeugt.\n2. § 15b des Einkommensteuergesetzes (Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen) findet im Bereich der Gewerbesteuer keine Anwendung.","2024-12-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202510082.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 11.12.2024 – II R 14\u002F22","ECLI:DE:BFH:2024:U.111224.IIR14.22.0","1. Die Steuerbefreiung nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 Buchst. b des Grunderwerbsteuergesetzes in der bis zum 28.12.2020 geltenden Fassung (a.F.) kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Eigentumserwerb durch Zuteilung in einem Umlegungsverfahren einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 der Abgabenordnung darstellt.\n2. Ein Gestaltungsmissbrauch liegt vor, wenn das Umlegungsverfahren zweckwidrig dazu genutzt wird, einen reinen Rechtsträgerwechsel an einem Grundstück zu bewirken.","2024-12-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202520132.zip",{"title":70,"ecli":71,"leitsatz":72,"date":73,"source_url":74,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 13.11.2024 – I R 3\u002F21","ECLI:DE:BFH:2024:U.131124.IR3.21.0","1. Zur Sicherheit übereignete Aktien sind dem Sicherungsnehmer als Inhaber der Aktien zuzurechnen, wenn dieser die wesentlichen mit den Aktien verbundenen Rechte (insbesondere Veräußerung und Ausübung von Stimmrechten) rechtlich und tatsächlich ab dem Eigentumsübergang unabhängig vom Eintritt eines Sicherungsfalls ausüben kann.\n2. Bei der Prüfung der steuerlichen Zurechnung von Wirtschaftsgütern nach § 39 der Abgabenordnung (AO) ist zu prüfen, wem die wesentlichen mit dem Vollrecht an Aktien verbundenen Rechte objektiv und in tatsächlicher Hinsicht zustehen; nicht relevant ist, ob der Inhaber dieser Rechte sie subjektiv auch wahrnehmen möchte.\n3. Aus einer zeitlich nach dem Streitjahr eingeführten spezialgesetzlichen Missbrauchsvermeidungsvorschrift (hier: § 8b Abs. 10 des Körperschaftsteuergesetzes i.d.F. des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008) lässt sich nicht im Wege eines Umkehrschlusses die Folgerung ziehen, dass eine von ihr erfasste Sachverhaltskonstellation vor dem Inkrafttreten den Tatbestand der allgemeinen Missbrauchsvermeidungsvorschrift des § 42 AO nicht erfüllen kann.","2024-11-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202520048.zip",{"title":76,"ecli":77,"leitsatz":78,"date":79,"source_url":80,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 01.10.2024 – 9 B 29\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2024:011024B9B29.23.0",null,"2024-10-01","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400685.zip",{"title":82,"ecli":83,"leitsatz":84,"date":85,"source_url":86,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 07.02.2024 – I R 8\u002F19","ECLI:DE:BFH:2024:U.070224.IR8.19.0","1. NV: Teilt ein Investmentfonds (hier: eine Luxemburger SICAV) Bundesanleihen, die in seinem Vermögensbestand enthalten sind, in Zinsscheine und Anleihemäntel (sogenanntes Bondstripping) und veräußert er sodann die isolierten Zinsscheine, sind nach der Rechtslage des Jahres 2011 bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) den Zinsscheinen keine Anschaffungskosten aus dem Erwerb der Bundesanleihen zuzuordnen; die Anschaffungskosten entfallen ausschließlich auf die Stammrechte (Anschluss an die Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30.11.2022 - VIII R 15\u002F19, BFHE 279, 85, BStBl II 2023, 632 und vom 30.11.2022 - VIII R 30\u002F20, BFHE 279, 99, BStBl II 2023, 638).\n2. NV: Ob es sich bei einer Zuwendung einer ausländischen Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter um eine Ausschüttung oder um eine Rückzahlung von Grundkapital oder eine Einlagenrückgewähr handelt, bestimmt sich nach dem für die betreffende Gesellschaft jeweils anzuwendenden ausländischen Gesellschaftsrecht. Die Ermittlung des ausländischen Rechts obliegt im Finanzgerichtsprozess dem Finanzgericht. Der BFH ist im Rahmen des § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung an dessen Feststellungen und Auslegung wie an Tatsachenfeststellungen gebunden.\n3. NV: Nach der Rechtslage des Jahres 2011 sind Ausschüttungen einer Luxemburger SICAV an eine inländische KGaA, der mindestens 25 % der stimmberechtigten Anteile an der SICAV gehören, wegen des sogenannten abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs des DBA-Luxemburg 1958\u002F2009 von der Besteuerung im Inland ausgenommen (Bestätigung des Senatsurteils vom 15.03.2021 - I R 1\u002F18, Betriebs-Berater 2021, 2337). Die Steuerfreiheit erstreckt sich auf den Gewinnanteil einer KG als persönlich haftender Gesellschafterin der KGaA, auch soweit es sich bei den Gesellschaftern der KG nicht um Kapitalgesellschaften handelt (Bestätigung des Senatsurteils vom 01.06.2022 - I R 44\u002F18, BFHE 277, 263).\n4. NV: Nach der ab 2008 geltenden Fassung des § 42 der Abgabenordnung verdrängen einzelsteuergesetzliche Vorschriften zur Verhinderung von Steuerumgehungen (hier: § 15b EStG) dessen Anwendung nur dann, wenn sie tatbestandlich einschlägig sind. Allerdings müssen bei der Prüfung des Vorliegens eines Missbrauchs von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten diejenigen Wertungen des Gesetzgebers, die den von ihm geschaffenen einzelsteuergesetzlichen Umgehungsverhinderungsvorschriften zugrunde liegen, zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen im Rahmen der Auslegung berücksichtigt werden (Bestätigung des Senatsurteils vom 17.11.2020 - I R 2\u002F18, BFHE 271, 330, BStBl II 2021, 580).","2024-02-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202450073.zip",{"title":88,"ecli":89,"leitsatz":90,"date":91,"source_url":92,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 13.09.2023 – II R 49\u002F21","ECLI:DE:BFH:2023:U.130923.IIR49.21.0","§ 13b Abs. 2 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ist dahingehend auszulegen, dass bei Handelsunternehmen, deren begünstigungsfähiges Vermögen aus Finanzmitteln im Sinne des § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG besteht und nach seinem Hauptzweck einer Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes dient, für den dort verankerten sogenannten 90 %-Einstiegstest die betrieblich veranlassten Schulden von den Finanzmitteln in Abzug zu bringen sind.","2023-09-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202310241.zip",{"title":94,"ecli":95,"leitsatz":96,"date":97,"source_url":98,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 12.07.2023 – XI R 5\u002F21","ECLI:DE:BFH:2023:U.120723.XIR5.21.0","1. Falls ein Leistungsempfänger bereits zur Vornahme des Vorsteuerabzugs berechtigt ist, obwohl beim leistenden Unternehmer aufgrund der Gestattung der Ist-Besteuerung noch keine Umsatzsteuer entstanden ist, beruht dies umsatzsteuerrechtlich nicht auf einer missbräuchlichen Gestaltung durch die am Leistungsaustausch beteiligten Steuerpflichtigen, sondern auf einer unzutreffenden Umsetzung oder Anwendung des Art. 167 MwStSystRL durch den Mitgliedstaat Deutschland.\n2. Es bleibt offen, ob der Begriff \"geschuldet\" im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG im Lichte des EuGH-Urteils Grundstücksgemeinschaft Kollaustraße 136 - C-9\u002F20 (EU:C:2022:88, Rz 49) sowie der Art. 167, Art. 179 Satz 1 MwStSystRL eine zeitliche Komponente enthält und deshalb dahin gehend zu verstehen ist, dass die Umsatzsteuer vom Leistenden schon geschuldet werden muss, um vom Leistungsempfänger als Vorsteuer abgezogen werden zu können (und daher vom Leistungsempfänger noch nicht abgezogen werden darf, solange sie vom Leistenden noch nicht geschuldet wird).","2023-07-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202310237.zip",{"title":100,"ecli":101,"leitsatz":102,"date":103,"source_url":104,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 20.06.2023 – IX R 8\u002F22","ECLI:DE:BFH:2023:U.200623.IXR8.22.0","NV: Die zeitlich befristete Übertragung der Einkunftsquelle Vermietung und Verpachtung durch unentgeltliche Bestellung eines befristeten Nießbrauchsrechts ist nicht missbräuchlich, wenn dem Zuwendenden, von der Verlagerung der Einkunftsquelle abgesehen, kein weiterer steuerlicher Vorteil entsteht.","2023-06-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202350164.zip",{"title":106,"ecli":107,"leitsatz":108,"date":109,"source_url":110,"source_type":56},"BFH, Urt. v. 03.05.2023 – IX R 12\u002F22","ECLI:DE:BFH:2023:U.030523.IXR12.22.0","1. Die auch bei den Einkünften aus § 17 EStG erforderliche Gewinnerzielungsabsicht muss sich auf die gesamte Beteiligung des Steuerpflichtigen an der Kapitalgesellschaft beziehen. Eine auf den einzelnen veräußerten Geschäftsanteil bezogene Betrachtung ist ausgeschlossen.\n2. Das für einen bestimmten Geschäftsanteil gezahlte Aufgeld (Agio) erhöht die Anschaffungskosten dieses Anteils, auch wenn die Summe aus dem Nennbetrag und dem Agio den Verkehrswert des Anteils übersteigt (sog. Überpari-Emission; Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27.05.2009 - I R 53\u002F08, BFHE 226, 500). Das gilt jedenfalls für Veräußerungen bis zum 31.07.2019.\n3. Die gezielte Herbeiführung eines Verlusts durch die Veräußerung eines GmbH-Geschäftsanteils, dessen Anschaffungskosten aufgrund eines Aufgelds seinen Verkehrswert übersteigen, ist nicht ohne Weiteres rechtsmissbräuchlich i.S. von § 42 der Abgabenordnung.","2023-05-03","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202310153.zip",false]