[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-apog-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"apog","Gesetz über das Apothekenwesen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1960-08-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fapog\u002Fxml.zip",9771270,"§ 16","16",null,"Krankenhausapotheken, Bundeswehrapotheken, Zweigapotheken, Notapotheken","(1) Tritt infolge Fehlens einer Apotheke ein Notstand in der Arzneimittelversorgung ein, so kann die zuständige Behörde dem Inhaber einer nahe gelegenen Apotheke auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke erteilen, wenn dieser die dafür vorgeschriebenen Räume nachweist.\n(2) Zweigapotheken müssen verwaltet werden. § 13 gilt entsprechend.\n(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 soll einem Apotheker nicht für mehr als eine Zweigapotheke erteilt werden.\n(4) Die Erlaubnis wird für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt; sie kann erneut erteilt werden.","APOG - Krankenhausapotheken, Bundeswehrapotheken, Zweigapotheken, Notapotheken - § 16\n\n(1) Tritt infolge Fehlens einer Apotheke ein Notstand in der Arzneimittelversorgung ein, so kann die zuständige Behörde dem Inhaber einer nahe gelegenen Apotheke auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke erteilen, wenn dieser die dafür vorgeschriebenen Räume nachweist.\n(2) Zweigapotheken müssen verwaltet werden. § 13 gilt entsprechend.\n(3) Die Erlaubnis nach Absatz 1 soll einem Apotheker nicht für mehr als eine Zweigapotheke erteilt werden.\n(4) Die Erlaubnis wird für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt; sie kann erneut erteilt werden.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,26,29],{"norm_key":24,"title":16,"slug":25},"§ 15","15",{"norm_key":27,"title":16,"slug":28},"§ 14","14",{"norm_key":30,"title":16,"slug":31},"§ 13","13",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":16,"slug":35},"§ 17","17",{"norm_key":37,"title":16,"slug":38},"§ 18","18",{"norm_key":40,"title":16,"slug":41},"§ 19","19",[43],{"title":44,"ecli":16,"leitsatz":45,"date":46,"source_url":47,"source_type":48},"BGH, Urt. v. 12.03.2015 – I ZR 84\u002F14","TV-Wartezimmer\n1. Die in § 11 Abs. 1 Satz 1 ApoG geregelten Tatbestände, die Kooperationen zwischen Inhabern von Erlaubnissen nach § 1 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 16 oder § 17 ApoG und dem Personal von Apotheken einerseits und Ärzten verbieten, sind Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG, deren Verletzung geeignet ist, die Interessen der Verbraucher und Mitbewerber spürbar zu beeinträchtigen.\n2. An der Rechtsprechung, wonach eine täterschaftliche Haftung desjenigen ausscheidet, der nicht selbst Adressat der dem Unlauterkeitsvorwurf nach § 4 Nr. 11 UWG zugrundeliegenden Norm ist, und daher insoweit allein eine Teilnehmerhaftung in Betracht kommt, wird auch nach der Aufgabe der Störerhaftung im Wettbewerbsrecht festgehalten.","2015-03-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301022015.zip","rechtsprechung",false]