[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-apog-25":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":32,"citing_decisions":42,"is_thin":43},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"apog","Gesetz über das Apothekenwesen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1960-08-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fapog\u002Fxml.zip",9771283,"§ 25","25",null,"Straf- und Bußgeldbestimmungen","(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 2 Abs. 5 Nr. 2 einen Verantwortlichen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benennt,\n2.auf Grund einer nach § 8 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 10 oder § 11 Abs. 1 unzulässigen Vereinbarung Leistungen erbringt oder annimmt oder eine solche Vereinbarung in sonstiger Weise ausführt,\n2a.entgegen § 11 Absatz 1a für sich oder andere einen Vorteil fordert, sich einen Vorteil versprechen lässt, annimmt oder gewährt,\n3.eine Apotheke durch eine Person verwalten läßt, der eine Genehmigung nach § 13 Abs. 1b Satz 1 nicht erteilt worden ist,\n4.entgegen § 14 Abs. 7 Satz 1 ein Krankenhaus mit Arzneimitteln versorgt oder\n5.entgegen § 14 Abs. 7 Satz 2, 3 oder 4 Arzneimittel abgibt.\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer nach § 21 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 2a mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.","APOG - Straf- und Bußgeldbestimmungen - § 25\n\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 2 Abs. 5 Nr. 2 einen Verantwortlichen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig benennt,\n2.auf Grund einer nach § 8 Satz 2, § 9 Abs. 1, § 10 oder § 11 Abs. 1 unzulässigen Vereinbarung Leistungen erbringt oder annimmt oder eine solche Vereinbarung in sonstiger Weise ausführt,\n2a.entgegen § 11 Absatz 1a für sich oder andere einen Vorteil fordert, sich einen Vorteil versprechen lässt, annimmt oder gewährt,\n3.eine Apotheke durch eine Person verwalten läßt, der eine Genehmigung nach § 13 Abs. 1b Satz 1 nicht erteilt worden ist,\n4.entgegen § 14 Abs. 7 Satz 1 ein Krankenhaus mit Arzneimitteln versorgt oder\n5.entgegen § 14 Abs. 7 Satz 2, 3 oder 4 Arzneimittel abgibt.\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer nach § 21 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 2a mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 3 und 4 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.",{"abschnitt":21},"Vierter Abschnitt",[23,26,29],{"norm_key":24,"title":16,"slug":25},"§ 24","24",{"norm_key":27,"title":16,"slug":28},"§ 23","23",{"norm_key":30,"title":16,"slug":31},"§ 22","22",[33,36,39],{"norm_key":34,"title":16,"slug":35},"§ 26","26",{"norm_key":37,"title":16,"slug":38},"§ 27","27",{"norm_key":40,"title":16,"slug":41},"§ 28","28",[],false]