[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-arbgg-2a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":31,"citing_decisions":44,"is_thin":104},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"arbgg","Arbeitsgerichtsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1953-09-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Farbgg\u002Fxml.zip",6920442,"§ 2a","2a","Zuständigkeit im Beschlußverfahren","Allgemeine Vorschriften","(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für 1.Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;\n2.Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;\n3.Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;\n3a.Angelegenheiten aus den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,\n3b.Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;\n3c.Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes;\n3d.Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes;\n3e.Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;\n3f.Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist;\n3g.Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;\n3h.Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und 39 und nach den §§ 25 bis 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;\n4.die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung;\n5.die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;\n6.die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.\n(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.","ARBGG - Allgemeine Vorschriften - § 2a Zuständigkeit im Beschlußverfahren\n\n(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für 1.Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;\n2.Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;\n3.Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;\n3a.Angelegenheiten aus den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,\n3b.Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;\n3c.Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes;\n3d.Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes;\n3e.Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;\n3f.Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist;\n3g.Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. 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Daran haben die Aufgabe der Rechtsprechung zur Tarifeinheit im Betrieb und das Inkrafttreten des Tarifeinheitsgesetzes nichts geändert.","2025-10-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600071613.zip","rechtsprechung",{"title":53,"ecli":54,"leitsatz":55,"date":56,"source_url":57,"source_type":51},"BVerwG, Beschl. v. 24.05.2024 – 5 BN 1\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2024:240524B5BN1.23.0",null,"2024-05-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400491.zip",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":51},"BAG, Urt. v. 25.10.2023 – 7 AZR 338\u002F22","ECLI:DE:BAG:2023:251023.U.7AZR338.22.0","Erfüllt der Arbeitgeber eine ihm gegenüber als Kosten betriebsrätlicher Tätigkeit erhobene (Dritt-)Forderung, kann er keinen Regress bei den Betriebsratsmitgliedern nehmen mit dem Argument, er habe mangels Erforderlichkeit der Kosten deren Schuld getilgt. Die Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag und des Bereicherungsrechts greifen insoweit nicht ein.","2023-10-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600067534.zip",{"title":65,"ecli":66,"leitsatz":67,"date":68,"source_url":69,"source_type":51},"BAG, Beschl. v. 23.03.2023 – 1 ABR 43\u002F18","ECLI:DE:BAG:2023:230323.B.1ABR43.18.0","Wird eine nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 iVm. Abs. 2 Nr. 2 MitbestG mitbestimmte Aktiengesellschaft deutschen Rechts in eine SE mit dualistischem System umgewandelt, muss in der Beteiligungsvereinbarung ein gesondertes Wahlverfahren für - von in der SE und ihren Tochtergesellschaften vertretenen Gewerkschaften - vorgeschlagene Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat für alle Arbeitnehmer der SE und ihrer Tochtergesellschaften vorgesehen sein.","2023-03-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600066478.zip",{"title":71,"ecli":72,"leitsatz":73,"date":74,"source_url":75,"source_type":51},"BAG, Beschl. v. 13.09.2022 – 1 ABR 24\u002F21","ECLI:DE:BAG:2022:130922.B.1ABR24.21.0","Ein auf die Feststellung einer lediglich partiellen Tarifunfähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung gerichteter Antrag ist unzulässig.","2022-09-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600065204.zip",{"title":77,"ecli":78,"leitsatz":79,"date":80,"source_url":81,"source_type":51},"BAG, Beschl. v. 23.02.2022 – 10 ABR 33\u002F20","ECLI:DE:BAG:2022:230222.B.10ABR33.20.0","Eine Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags, die zur Heilung einer vorherigen, unwirksamen Allgemeinverbindlicherklärung desselben Tarifvertrags erlassen wird, setzt mangels eines gesetzlichen Heilungsverfahrens für ihre Wirksamkeit grundsätzlich voraus, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt ihres Erlasses ebenso gegeben sind wie die Einhaltung der erforderlichen Verfahrensschritte. Der Rückgriff auf Teile des vorherigen Verfahrens scheidet regelmäßig aus.","2022-02-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600064112.zip",{"title":83,"ecli":55,"leitsatz":55,"date":84,"source_url":85,"source_type":86},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 12.08.2021 – 9 A 155\u002F18.PL","2021-08-12","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=6369","sachsen_rechtsprechung",{"title":88,"ecli":89,"leitsatz":55,"date":90,"source_url":91,"source_type":51},"BAG, Beschl. v. 03.12.2020 – 7 AZB 57\u002F20","ECLI:DE:BAG:2020:031220.B.7AZB57.20.0","2020-12-03","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600060906.zip",{"title":93,"ecli":94,"leitsatz":95,"date":96,"source_url":97,"source_type":51},"BVerwG, Beschl. v. 13.10.2020 – 1 WB 79\u002F19","ECLI:DE:BVerwG:2020:131020B1WB79.19.0","Für Streitigkeiten um die Kosten, die durch die Tätigkeit der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen bei einer militärischen Dienststelle entstehen, ist der Rechtsweg nicht zu den Wehrdienstgerichten, sondern zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet.","2020-10-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202000768.zip",{"title":99,"ecli":100,"leitsatz":101,"date":102,"source_url":103,"source_type":51},"BAG, EuGH-Vorlage v. 18.08.2020 – 1 ABR 43\u002F18 (A)","ECLI:DE:BAG:2020:180820.B.1ABR43.18A.0","Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV um die Beantwortung der folgenden Frage ersucht:\nIst § 21 Abs. 6 des Gesetzes über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer Europäischen Gesellschaft, aus dem sich für den Fall der Gründung einer in Deutschland ansässigen SE durch Umwandlung ergibt, dass für einen bestimmten Teil der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer ein gesondertes Auswahlverfahren für von Gewerkschaften Vorgeschlagene zu gewährleisten ist, mit Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2001\u002F86\u002FEG des Rates vom 8. 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