[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-arbgg-31":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"arbgg","Arbeitsgerichtsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1953-09-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Farbgg\u002Fxml.zip",6920474,"§ 31","31","Heranziehung der ehrenamtlichen Richter","Arbeitsgerichte","(1) Die ehrenamtlichen Richter sollen zu den Sitzungen nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen werden, die der Vorsitzende vor Beginn des Geschäftsjahrs oder vor Beginn der Amtszeit neu berufener ehrenamtlicher Richter gemäß § 29 Abs. 2 aufstellt.\n(2) Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung kann eine Hilfsliste von ehrenamtlichen Richtern aufgestellt werden, die am Gerichtssitz oder in der Nähe wohnen oder ihren Dienstsitz haben.","ARBGG - Aufbau der Gerichte für Arbeitssachen - Arbeitsgerichte - § 31 Heranziehung der ehrenamtlichen Richter\n\n(1) Die ehrenamtlichen Richter sollen zu den Sitzungen nach der Reihenfolge einer Liste herangezogen werden, die der Vorsitzende vor Beginn des Geschäftsjahrs oder vor Beginn der Amtszeit neu berufener ehrenamtlicher Richter gemäß § 29 Abs. 2 aufstellt.\n(2) Für die Heranziehung von Vertretern bei unvorhergesehener Verhinderung kann eine Hilfsliste von ehrenamtlichen Richtern aufgestellt werden, die am Gerichtssitz oder in der Nähe wohnen oder ihren Dienstsitz haben.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Zweiter Teil","Erster Abschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 30","Besetzung der Fachkammern","30",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 29","Ausschuß der ehrenamtlichen Richter","29",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 28","Ordnungsgeld gegen ehrenamtliche Richter","28",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 33","Errichtung und Organisation","33",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 34","Verwaltung und Dienstaufsicht","34",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 35","Zusammensetzung, Bildung von Kammern","35",[50],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BAG, Beschl. v. 20.06.2023 – 1 AZN 99\u002F23","ECLI:DE:BAG:2023:200623.B.1AZN99.23.0","Ein Geschäftsverteilungsplan, der im Fall einer unvorhergesehenen Verhinderung eines bereits geladenen ehrenamtlichen Richters die Heranziehung eines Vertreters aus der jeweiligen Hilfsliste vorsieht, wenn zwischen dem Bekanntwerden der Verhinderung und dem Sitzungstag weniger als sechs Kalendertage liegen, ist mit § 39 Satz 2 iVm. § 31 Abs. 2 ArbGG vereinbar.","2023-06-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600066227.zip","rechtsprechung",false]