[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-arbgg-54a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"arbgg","Arbeitsgerichtsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1953-09-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Farbgg\u002Fxml.zip",6920506,"§ 54a","54a","Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung","Erster Rechtszug","(1) Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen.\n(2) Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an. Auf Antrag einer Partei ist Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. Im Übrigen nimmt das Gericht das Verfahren nach drei Monaten wieder auf, es sei denn, die Parteien legen übereinstimmend dar, dass eine Mediation oder eine außergerichtliche Konfliktbeilegung noch betrieben wird.","ARBGG - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen - Urteilsverfahren - Erster Rechtszug - § 54a Mediation, außergerichtliche Konfliktbeilegung\n\n(1) Das Gericht kann den Parteien eine Mediation oder ein anderes Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorschlagen.\n(2) Entscheiden sich die Parteien zur Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung, ordnet das Gericht das Ruhen des Verfahrens an. Auf Antrag einer Partei ist Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen. Im Übrigen nimmt das Gericht das Verfahren nach drei Monaten wieder auf, es sei denn, die Parteien legen übereinstimmend dar, dass eine Mediation oder eine außergerichtliche Konfliktbeilegung noch betrieben wird.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Dritter Teil","Erster Abschnitt","Erster Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 54","Güteverfahren","54",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 53","Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter","53",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 52","Öffentlichkeit","52",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 55","Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden","55",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 56","Vorbereitung der streitigen Verhandlung","56",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 57","Verhandlung vor der Kammer","57",[],false]