[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-arbgg-61a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":89},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"arbgg","Arbeitsgerichtsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1953-09-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Farbgg\u002Fxml.zip",6920514,"§ 61a","61a","Besondere Prozeßförderung in Kündigungsverfahren","Erster Rechtszug","(1) Verfahren in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften vorrangig zu erledigen.\n(2) Die Güteverhandlung soll innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden.\n(3) Ist die Güteverhandlung erfolglos oder wird das Verfahren nicht in einer sich unmittelbar anschließenden weiteren Verhandlung abgeschlossen, fordert der Vorsitzende den Beklagten auf, binnen einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muß, im einzelnen unter Beweisantritt schriftlich die Klage zu erwidern, wenn der Beklagte noch nicht oder nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat.\n(4) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine angemessene Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muß, zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.\n(5) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf der nach Absatz 3 oder 4 gesetzten Fristen vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.\n(6) Die Parteien sind über die Folgen der Versäumung der nach Absatz 3 oder 4 gesetzten Fristen zu belehren.","ARBGG - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen - Urteilsverfahren - Erster Rechtszug - § 61a Besondere Prozeßförderung in Kündigungsverfahren\n\n(1) Verfahren in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind nach Maßgabe der folgenden Vorschriften vorrangig zu erledigen.\n(2) Die Güteverhandlung soll innerhalb von zwei Wochen nach Klageerhebung stattfinden.\n(3) Ist die Güteverhandlung erfolglos oder wird das Verfahren nicht in einer sich unmittelbar anschließenden weiteren Verhandlung abgeschlossen, fordert der Vorsitzende den Beklagten auf, binnen einer angemessenen Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muß, im einzelnen unter Beweisantritt schriftlich die Klage zu erwidern, wenn der Beklagte noch nicht oder nicht ausreichend auf die Klage erwidert hat.\n(4) Der Vorsitzende kann dem Kläger eine angemessene Frist, die mindestens zwei Wochen betragen muß, zur schriftlichen Stellungnahme auf die Klageerwiderung setzen.\n(5) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf der nach Absatz 3 oder 4 gesetzten Fristen vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögert oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.\n(6) Die Parteien sind über die Folgen der Versäumung der nach Absatz 3 oder 4 gesetzten Fristen zu belehren.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Dritter Teil","Erster Abschnitt","Erster Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 61","Inhalt des Urteils","61",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 60","Verkündung des Urteils","60",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 59","Versäumnisverfahren","59",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 61b","Klage wegen Benachteiligung","61b",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 62","Zwangsvollstreckung","62",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 63","Übermittlung von Urteilen in Tarifvertragssachen","63",[51,58,64,70,76,80,84],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BAG, Beschl. v. 07.05.2026 – 8 AZB 25\u002F25","ECLI:DE:BAG:2026:070526.B.8AZB25.25.0","Die Verpflichtung des Arbeitgebers in einem gerichtlichen Vergleich, dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis nach dessen Entwurf zu erteilen, von dem der Arbeitgeber nur aus wichtigem Grund abweichen darf, hat einen vollstreckbaren Inhalt.","2026-05-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600071867.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":57},"BAG, Urt. v. 11.06.2020 – 2 AZR 400\u002F19","ECLI:DE:BAG:2020:110620.U.2AZR400.19.0","Die den Vorwurf der groben Nachlässigkeit iSd. § 296 Abs. 2 ZPO begründenden Tatsachen müssen vom Gericht positiv festgestellt werden.","2020-06-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600060123.zip",{"title":65,"ecli":66,"leitsatz":67,"date":68,"source_url":69,"source_type":57},"BAG, Urt. v. 21.05.2019 – 2 AZR 574\u002F18","ECLI:DE:BAG:2019:210519.U.2AZR574.18.0","Begründet der Berufungskläger seine Berufung ausschließlich mit neuen Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, hat er diese zu bezeichnen und grundsätzlich darzulegen, warum sie das angefochtene Urteil im Ergebnis infrage stellen sollen.","2019-05-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600057865.zip",{"title":71,"ecli":72,"leitsatz":73,"date":74,"source_url":75,"source_type":57},"BAG, Urt. v. 24.09.2015 – 2 AZR 563\u002F14","ECLI:DE:BAG:2015:240915.U.2AZR563.14.0",null,"2015-09-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600049007.zip",{"title":77,"ecli":73,"leitsatz":73,"date":78,"source_url":79,"source_type":57},"BAG, Urt. v. 25.10.2012 – 2 AZR 845\u002F11","2012-10-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600040286.zip",{"title":81,"ecli":73,"leitsatz":73,"date":82,"source_url":83,"source_type":57},"BAG, Urt. v. 25.11.2010 – 2 AZR 323\u002F09","2010-11-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600033441.zip",{"title":85,"ecli":73,"leitsatz":86,"date":87,"source_url":88,"source_type":57},"BAG, Urt. v. 28.01.2010 – 2 AZR 985\u002F08","§ 5 Abs. 3 Satz 2 KSchG ist verfassungsgemäß.","2010-01-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600030449.zip",false]