[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-arbgg-64":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":105},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"arbgg","Arbeitsgerichtsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1953-09-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Farbgg\u002Fxml.zip",6920518,"§ 64","64","Grundsatz","Berufungsverfahren","(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.\n(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a)wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,\nb)wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,\nc)in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder\nd)wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.\n(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn 1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,\n2.die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betriffta)zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,\nb)über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder\nc)zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder\n3.das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.\n(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.\n(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.\n(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.\n(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.\n(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, der §§ 50 bis 51 Absatz 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, Videoverhandlung, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.\n(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.","ARBGG - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen - Urteilsverfahren - Berufungsverfahren - § 64 Grundsatz\n\n(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.\n(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a)wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,\nb)wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,\nc)in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder\nd)wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.\n(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn 1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,\n2.die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betriffta)zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,\nb)über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder\nc)zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder\n3.das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.\n(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.\n(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.\n(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.\n(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.\n(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, der §§ 50 bis 51 Absatz 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, Videoverhandlung, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.\n(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Dritter Teil","Erster Abschnitt","Zweiter Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 63","Übermittlung von Urteilen in Tarifvertragssachen","63",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 62","Zwangsvollstreckung","62",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 61b","Klage wegen Benachteiligung","61b",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 65","Beschränkung der Berufung","65",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 66","Einlegung der Berufung, Terminbestimmung","66",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 67","Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel","67",[51,58,64,69,74,79,84,89,95,100],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":57},"BAG, Beschl. v. 30.09.2025 – 8 AZM 19\u002F25","ECLI:DE:BAG:2025:300925.B.8AZM19.25.0",null,"2025-09-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600070936.zip","rechtsprechung",{"title":59,"ecli":60,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":57},"BAG, Urt. v. 20.03.2025 – 7 AZR 159\u002F24","ECLI:DE:BAG:2025:200325.U.7AZR159.24.0","Im Zusammenhang mit der (Mindest-)Bemessung des Arbeitsentgelts von Mitgliedern des Betriebsrats nach § 37 Abs. 4 BetrVG ist zur Bestimmung der vergleichbaren Arbeitnehmer auf den Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamts - sowie bei Vorliegen eines sachlichen Grundes auf einen späteren Zeitpunkt - grundsätzlich auch dann abzustellen, wenn das Betriebsratsmitglied vor der Mandatsübernahme von der Erbringung seiner Arbeitsleistung befreit war.","2025-03-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600070598.zip",{"title":65,"ecli":66,"leitsatz":54,"date":67,"source_url":68,"source_type":57},"BAG, Urt. v. 19.03.2025 – 10 AZR 76\u002F24","ECLI:DE:BAG:2025:190325.U.10AZR76.24.0","2025-03-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600070279.zip",{"title":70,"ecli":71,"leitsatz":54,"date":72,"source_url":73,"source_type":57},"BAG, Urt. v. 20.02.2025 – 6 AZR 111\u002F24","ECLI:DE:BAG:2025:200225.U.6AZR111.24.0","2025-02-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600070119.zip",{"title":75,"ecli":76,"leitsatz":54,"date":77,"source_url":78,"source_type":57},"BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 01.10.2024 – 1 BvR 770\u002F24","ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241001.1bvr077024","2024-10-01","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE001162442.zip",{"title":80,"ecli":81,"leitsatz":54,"date":82,"source_url":83,"source_type":57},"BAG, Urt. v. 01.08.2024 – 6 AZR 271\u002F23","ECLI:DE:BAG:2024:010824.U.6AZR271.23.0","2024-08-01","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600068906.zip",{"title":85,"ecli":86,"leitsatz":54,"date":87,"source_url":88,"source_type":57},"BAG, Urt. v. 20.03.2024 – 4 AZR 218\u002F23","ECLI:DE:BAG:2024:200324.U.4AZR218.23.0","2024-03-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600068701.zip",{"title":90,"ecli":91,"leitsatz":92,"date":93,"source_url":94,"source_type":57},"BAG, Urt. v. 22.02.2024 – 6 AZR 125\u002F23","ECLI:DE:BAG:2024:220224.U.6AZR125.23.0","1. Das Erfordernis der Widerspruchsfreiheit betrifft nicht von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeitsfragen und steht deshalb der Zulässigkeit von Teilurteilen nicht entgegen.\n2. Bei von Amts wegen vorzunehmenden Zustellungen ist allein das Gericht \"Zustellender\" iSd. § 172 Abs. 1 ZPO.","2024-02-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600068189.zip",{"title":96,"ecli":97,"leitsatz":54,"date":98,"source_url":99,"source_type":57},"BAG, Urt. v. 29.06.2023 – 2 AZR 298\u002F22","ECLI:DE:BAG:2023:290623.U.2AZR298.22.0","2023-06-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600066735.zip",{"title":101,"ecli":102,"leitsatz":54,"date":103,"source_url":104,"source_type":57},"BAG, Urt. v. 24.05.2023 – 7 AZR 169\u002F22","ECLI:DE:BAG:2023:240523.U.7AZR169.22.0","2023-05-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600066751.zip",false]