[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-arbgg-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"arbgg","Arbeitsgerichtsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1953-09-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Farbgg\u002Fxml.zip",6920449,"§ 8","8","Gang des Verfahrens","Allgemeine Vorschriften","(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.\n(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.\n(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.\n(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.\n(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.","ARBGG - Allgemeine Vorschriften - § 8 Gang des Verfahrens\n\n(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.\n(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.\n(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.\n(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.\n(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.",{"teil":21},"Erster Teil",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 7","Geschäftsstelle, Aufbringung der Mittel","7",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 6a","Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung","6a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 6","Besetzung der Gerichte für Arbeitssachen","6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 9","Allgemeine Verfahrensvorschriften und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren","9",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 10","Parteifähigkeit","10",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 11","Prozessvertretung","11",[],false]