[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-arbgg-81":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":105},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"arbgg","Arbeitsgerichtsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1953-09-03","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Farbgg\u002Fxml.zip",6920536,"§ 81","81","Antrag","Erster Rechtszug","(1) Das Verfahren wird nur auf Antrag eingeleitet; der Antrag ist bei dem Arbeitsgericht schriftlich einzureichen oder bei seiner Geschäftsstelle mündlich zu Protokoll anzubringen.\n(2) Der Antrag kann jederzeit in derselben Form zurückgenommen werden. In diesem Fall ist das Verfahren vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. Von der Einstellung ist den Beteiligten Kenntnis zu geben, soweit ihnen der Antrag vom Arbeitsgericht mitgeteilt worden ist.\n(3) Eine Änderung des Antrags ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Zustimmung der Beteiligten zu der Änderung des Antrags gilt als erteilt, wenn die Beteiligten sich, ohne zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung auf den geänderten Antrag eingelassen haben. Die Entscheidung, daß eine Änderung des Antrags nicht vorliegt oder zugelassen wird, ist unanfechtbar.","ARBGG - Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen - Beschlußverfahren - Erster Rechtszug - § 81 Antrag\n\n(1) Das Verfahren wird nur auf Antrag eingeleitet; der Antrag ist bei dem Arbeitsgericht schriftlich einzureichen oder bei seiner Geschäftsstelle mündlich zu Protokoll anzubringen.\n(2) Der Antrag kann jederzeit in derselben Form zurückgenommen werden. In diesem Fall ist das Verfahren vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. Von der Einstellung ist den Beteiligten Kenntnis zu geben, soweit ihnen der Antrag vom Arbeitsgericht mitgeteilt worden ist.\n(3) Eine Änderung des Antrags ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Zustimmung der Beteiligten zu der Änderung des Antrags gilt als erteilt, wenn die Beteiligten sich, ohne zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung auf den geänderten Antrag eingelassen haben. Die Entscheidung, daß eine Änderung des Antrags nicht vorliegt oder zugelassen wird, ist unanfechtbar.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Dritter Teil","Zweiter Abschnitt","Erster Unterabschnitt",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 80","Grundsatz","80",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 79",null,"79",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 78a","Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör","78a",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 82","Örtliche Zuständigkeit","82",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 83","Verfahren","83",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 83a","Vergleich, Erledigung des Verfahrens","83a",[51,57,63,68,74,79,85,91,96,101],{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":31,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BAG, Beschl. v. 27.11.2024 – 7 ABR 4\u002F24","ECLI:DE:BAG:2024:271124.B.7ABR4.24.0","2024-11-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600070201.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BAG, Beschl. v. 24.10.2024 – 2 ABR 38\u002F23","ECLI:DE:BAG:2024:241024.B.2ABR38.23.0","Ein Schriftsatz ist grundsätzlich auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ArbGG bei Gericht eingereicht worden, wenn feststeht, dass die Übermittlung durch einen zugangsberechtigten Beschäftigten des Postfachinhabers erfolgt ist.","2024-10-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600069350.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":31,"date":66,"source_url":67,"source_type":56},"BAG, Beschl. v. 25.10.2023 – 7 ABR 25\u002F22","ECLI:DE:BAG:2023:251023.B.7ABR25.22.0","2023-10-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600067307.zip",{"title":69,"ecli":70,"leitsatz":71,"date":72,"source_url":73,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 12.10.2023 – 5 P 7\u002F22","ECLI:DE:BVerwG:2023:121023B5P7.22.0","1. Das für einen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren verfolgten abstrakten Feststellungsantrag erforderliche besondere Feststellungs- bzw. Rechtsschutzinteresse, das nur besteht, wenn es mit einiger, mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit künftig Streit über die von den Beteiligten eingenommenen unterschiedlichen Rechtsstandpunkte geben wird, ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen, also insbesondere danach, ob ein anlassbezogener Streit fortbesteht oder objektiv ausgeschlossen ist.\n2. Schulungs- und Bildungsveranstaltungen für Personalräte können im Sinne von § 39 Abs. 5 Satz 1 PersVG HB erforderlich sein, wenn sie die praktische Anwendbarkeit des Lehrstoffes in den Vordergrund stellen und auf anwendungsorientierte Inhalte ausgerichtet sind.\n3. Ein Masterstudiengang oder ein ihm zugeordneter Zertifikatsstudiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule ist wegen seiner wissenschaftlichen Ausrichtung regelmäßig keine erforderliche Schulungs- und Bildungsveranstaltung im Sinne des § 39 Abs. 5 Satz 1 PersVG HB.","2023-10-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202400071.zip",{"title":75,"ecli":76,"leitsatz":31,"date":77,"source_url":78,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 10.01.2023 – 5 PB 5\u002F22","ECLI:DE:BVerwG:2023:100123B5PB5.22.0","2023-01-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202300243.zip",{"title":80,"ecli":81,"leitsatz":82,"date":83,"source_url":84,"source_type":56},"BAG, Beschl. v. 23.02.2021 – 1 ABR 12\u002F20","ECLI:DE:BAG:2021:230221.B.1ABR12.20.0","Räumen die Betriebsparteien in einer Betriebsvereinbarung dem Arbeitgeber ein Leistungsbestimmungsrecht iSv. § 315 BGB bei der Festsetzung eines Faktors zur Berechnung eines Bonus für die Arbeitnehmer ein, kann der Betriebsrat im Wege seines Durchführungsanspruchs nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht vom Arbeitgeber verlangen, eine Ausübung der Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen zu treffen. § 315 Abs. 1 BGB gestaltet nur das individualrechtliche Schuldverhältnis der Arbeitsvertragsparteien.","2021-02-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600061949.zip",{"title":86,"ecli":87,"leitsatz":88,"date":89,"source_url":90,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 29.05.2018 – 5 P 6\u002F16","ECLI:DE:BVerwG:2018:290518B5P6.16.0","Die Zulässigkeit eines auf die strittige Rechtsfrage bezogenen und von der konkreten Personalratswahl losgelösten Feststellungsantrags setzt voraus, dass dieser spätestens in der letzten Tatsacheninstanz gestellt wurde. Er kann auch schon vor der Erledigung des Wahlanfechtungsbegehrens, etwa im Wege objektiver Antragshäufung, gestellt werden.","2018-05-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800531.zip",{"title":92,"ecli":93,"leitsatz":31,"date":94,"source_url":95,"source_type":56},"BAG, Beschl. v. 25.04.2018 – 7 ABR 30\u002F16","ECLI:DE:BAG:2018:250418.B.7ABR30.16.0","2018-04-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600055549.zip",{"title":97,"ecli":98,"leitsatz":31,"date":99,"source_url":100,"source_type":56},"BAG, Beschl. v. 24.04.2018 – 1 ABR 25\u002F16","ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR25.16.0","2018-04-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600055889.zip",{"title":102,"ecli":103,"leitsatz":31,"date":99,"source_url":104,"source_type":56},"BAG, Beschl. v. 24.04.2018 – 1 ABR 55\u002F16","ECLI:DE:BAG:2018:240418.B.1ABR55.16.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600055890.zip",false]