[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-arbmedvv-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"arbmedvv","Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-12-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Farbmedvv\u002Fxml.zip",9771313,"§ 8","8","Maßnahmen nach der arbeitsmedizinischen Vorsorge",null,"(1) Im Fall von § 6 Absatz 4 Satz 2 hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Wird ein Tätigkeitswechsel vorgeschlagen, so hat der Arbeitgeber nach Maßgabe der dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen dem oder der Beschäftigten eine andere Tätigkeit zuzuweisen.\n(2) Dem Betriebs- oder Personalrat und der zuständigen Behörde sind die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.\n(3) Halten der oder die Beschäftigte oder der Arbeitgeber das Ergebnis der Auswertung nach § 6 Absatz 4 für unzutreffend, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde.","ARBMEDVV - § 8 Maßnahmen nach der arbeitsmedizinischen Vorsorge\n\n(1) Im Fall von § 6 Absatz 4 Satz 2 hat der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Wird ein Tätigkeitswechsel vorgeschlagen, so hat der Arbeitgeber nach Maßgabe der dienst- und arbeitsrechtlichen Regelungen dem oder der Beschäftigten eine andere Tätigkeit zuzuweisen.\n(2) Dem Betriebs- oder Personalrat und der zuständigen Behörde sind die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.\n(3) Halten der oder die Beschäftigte oder der Arbeitgeber das Ergebnis der Auswertung nach § 6 Absatz 4 für unzutreffend, so entscheidet auf Antrag die zuständige Behörde.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 7","Anforderungen an den Arzt oder die Ärztin","7",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 6","Pflichten des Arztes oder der Ärztin","6",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 5a","Wunschvorsorge","5a",[35,39],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 9","Ausschuss für Arbeitsmedizin","9",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 10","Ordnungswidrigkeiten und Straftaten","10",[],false]