[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-arbnerfg-17":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"arbnerfg","Gesetz über Arbeitnehmererfindungen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1957-07-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Farbnerfg\u002Fxml.zip",6920616,"§ 17","17","Betriebsgeheimnisse","Diensterfindungen","(1) Wenn berechtigte Belange des Betriebes es erfordern, eine gemeldete Diensterfindung nicht bekanntwerden zu lassen, kann der Arbeitgeber von der Erwirkung eines Schutzrechts absehen, sofern er die Schutzfähigkeit der Diensterfindung gegenüber dem Arbeitnehmer anerkennt.\n(2) Erkennt der Arbeitgeber die Schutzfähigkeit der Diensterfindung nicht an, so kann er von der Erwirkung eines Schutzrechts absehen, wenn er zur Herbeiführung einer Einigung über die Schutzfähigkeit der Diensterfindung die Schiedsstelle (§ 29) anruft.\n(3) Bei der Bemessung der Vergütung für eine Erfindung nach Absatz 1 sind auch die wirtschaftlichen Nachteile zu berücksichtigen, die sich für den Arbeitnehmer daraus ergeben, daß auf die Diensterfindung kein Schutzrecht erteilt worden ist.","ARBNERFG - Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst - Diensterfindungen - § 17 Betriebsgeheimnisse\n\n(1) Wenn berechtigte Belange des Betriebes es erfordern, eine gemeldete Diensterfindung nicht bekanntwerden zu lassen, kann der Arbeitgeber von der Erwirkung eines Schutzrechts absehen, sofern er die Schutzfähigkeit der Diensterfindung gegenüber dem Arbeitnehmer anerkennt.\n(2) Erkennt der Arbeitgeber die Schutzfähigkeit der Diensterfindung nicht an, so kann er von der Erwirkung eines Schutzrechts absehen, wenn er zur Herbeiführung einer Einigung über die Schutzfähigkeit der Diensterfindung die Schiedsstelle (§ 29) anruft.\n(3) Bei der Bemessung der Vergütung für eine Erfindung nach Absatz 1 sind auch die wirtschaftlichen Nachteile zu berücksichtigen, die sich für den Arbeitnehmer daraus ergeben, daß auf die Diensterfindung kein Schutzrecht erteilt worden ist.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 16","Aufgabe der Schutzrechtsanmeldung oder des Schutzrechts","16",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 15","Gegenseitige Rechte und Pflichten beim Erwerb von Schutzrechten","15",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 14","Schutzrechtsanmeldung im Ausland","14",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 18","Mitteilungspflicht","18",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 19","Anbietungspflicht","19",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 20",null,"20",[],false]