[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-arbnerfg-45":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"arbnerfg","Gesetz über Arbeitnehmererfindungen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1957-07-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Farbnerfg\u002Fxml.zip",6920642,"§ 45","45","Durchführungsbestimmungen","Übergangs- und Schlußbestimmungen","Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die für die Erweiterung der Besetzung der Schiedsstelle (§ 30 Abs. 4 und 5) erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Insbesondere kann es bestimmen, 1.welche persönlichen Voraussetzungen Personen erfüllen müssen, die als Beisitzer aus Kreisen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer vorgeschlagen werden;\n2.wie die auf Grund der Vorschlagslisten ausgewählten Beisitzer für ihre Tätigkeit zu entschädigen sind.","ARBNERFG - Übergangs- und Schlußbestimmungen - § 45 Durchführungsbestimmungen\n\nDas Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die für die Erweiterung der Besetzung der Schiedsstelle (§ 30 Abs. 4 und 5) erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen. Insbesondere kann es bestimmen, 1.welche persönlichen Voraussetzungen Personen erfüllen müssen, die als Beisitzer aus Kreisen der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer vorgeschlagen werden;\n2.wie die auf Grund der Vorschlagslisten ausgewählten Beisitzer für ihre Tätigkeit zu entschädigen sind.",{"abschnitt":21},"Vierter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 43","Übergangsvorschrift","43",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 42","Besondere Bestimmungen für Erfindungen an Hochschulen","42",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 41","Beamte, Soldaten","41",[36,40],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 46","Außerkrafttreten von Vorschriften","46",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 49","Inkrafttreten","49",[],false]