[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-arbnerfg-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":67},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"arbnerfg","Gesetz über Arbeitnehmererfindungen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1957-07-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Farbnerfg\u002Fxml.zip",6920609,"§ 9","9","Vergütung bei Inanspruchnahme","Diensterfindungen","(1) Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat.\n(2) Für die Bemessung der Vergütung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend.","ARBNERFG - Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten Dienst - Diensterfindungen - § 9 Vergütung bei Inanspruchnahme\n\n(1) Der Arbeitnehmer hat gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf angemessene Vergütung, sobald der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch genommen hat.\n(2) Für die Bemessung der Vergütung sind insbesondere die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Diensterfindung, die Aufgaben und die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie der Anteil des Betriebes an dem Zustandekommen der Diensterfindung maßgebend.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 8","Frei gewordene Diensterfindungen","8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 7","Wirkung der Inanspruchnahme","7",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 6","Inanspruchnahme","6",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 11","Vergütungsrichtlinien","11",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 12","Feststellung oder Festsetzung der Vergütung","12",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 13","Schutzrechtsanmeldung im Inland","13",[49,56,62],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BGH, Urt. v. 18.11.2025 – X ZR 170\u002F23","ECLI:DE:BGH:2025:181125UXZR170.23.0","Scheiben-Naben-Verbindung\n1. Die Auslegung der Merkmale eines Patentanspruchs hat sich entscheidend an deren in der Patentschrift zum Ausdruck kommenden Zweck zu orientieren. Diese funktionsorientierte Auslegung darf jedoch nicht dazu führen, dass im Patentanspruch enthaltene Festlegungen zur räumlich-körperlichen oder stofflichen Ausgestaltung eines Merkmals in den Hintergrund treten (Bestätigung von BGH, Urteil vom 14. Juni 2016 - X ZR 29\u002F15, BGHZ 211, 1 = GRUR 2016, 921 Rn. 29 ff. - Pemetrexed I).\n2. Die Verjährung eines Zahlungsanspruchs aus § 9 ArbNErfG kann frühestens mit dem Schluss desjenigen Jahres beginnen, in dem der Anspruch für den jeweiligen Abrechnungszeitraum fällig wird.","2025-11-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE310172025.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":55},"BGH, Urt. v. 06.03.2012 – X ZR 104\u002F09",null,"antimykotischer Nagellack\n1. Die Vergütung einer Diensterfindungen ist nicht deshalb unangemessen, weil ihr nach der in der Vergütungsvereinbarung zur Bemessung der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Erfindung gewählten Methode der Lizenzanalogie ein Erfindungswert zugrunde liegt, der erheblich geringer ist als der Gewinn, den der Arbeitgeber durch die Herstellung und den Vertrieb eines erfindungsgemäßen Produkts erwirtschaftet.\n2. Auch die Bemessung der Vergütung eines an einer Hochschule beschäftigten Erfinders mit 30% der durch die Verwertung der Erfindung erzielten Einnahmen hat keinen Einfluss auf die Ermittlung der angemessenen Vergütung eines Arbeitnehmers nach § 9 ArbEG.\n3. Die Findung eines angemessenen Lizenzsatzes obliegt dem Tatrichter. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob dieser von verfahrensfehlerfrei festgestellten Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist und sämtliche erhebliche Gesichtspunkte in seine Gesamtwürdigung einbezogen und hierbei Erfahrungssätze und Denkgesetze beachtet hat.\n4. Die Ermittlung der Analoglizenzgebühr aus dem Produkt von Nettoverkaufserlösen und angemessenem Lizenzsatz begründet nicht ohne weiteres deshalb eine erhebliche Unbilligkeit der Vergütungsvereinbarung, weil als Verkaufspreise bei Lieferungen an konzernangehörige Unternehmen vereinbarungsgemäß die konzerninternen Abgabepreise des Arbeitgebers anzusetzen sind.","2012-03-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300662012.zip",{"title":63,"ecli":58,"leitsatz":64,"date":65,"source_url":66,"source_type":55},"BGH, Urt. v. 22.11.2011 – X ZR 35\u002F09","Ramipril II\nEin Anspruch auf Erfindervergütung kommt auch dann in Betracht, wenn bei der Verwertung eines auf eine gemeldete Diensterfindung zurückgehenden Patents ein Element wirtschaftliche Bedeutung erlangt, das aufgrund des Beitrags einer weiteren Person der Patentanmeldung hinzugefügt worden ist und nicht bereits Gegenstand der Erfindungsmeldung war.","2011-11-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300142012.zip",false]