[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-arbplschg-14":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"arbplschg","Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1957-03-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Farbplschg\u002Fxml.zip",9771346,"§ 14","14","Weiterzahlung des Arbeitsentgelts","Meldung","(1) Wird ein Arbeitnehmer nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes von den Karrierecentern der Bundeswehr aufgefordert, sich persönlich zu melden oder vorzustellen, so hat der Arbeitgeber für die ausfallende Arbeitszeit das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen.\n(2) Der Arbeitnehmer hat die Ladung unverzüglich seinem Arbeitgeber vorzulegen.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Arbeitnehmer, der zu Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes herangezogen werden soll.","ARBPLSCHG - Meldung - § 14 Weiterzahlung des Arbeitsentgelts\n\n(1) Wird ein Arbeitnehmer nach Maßgabe des Wehrpflichtgesetzes von den Karrierecentern der Bundeswehr aufgefordert, sich persönlich zu melden oder vorzustellen, so hat der Arbeitgeber für die ausfallende Arbeitszeit das Arbeitsentgelt weiterzuzahlen.\n(2) Der Arbeitnehmer hat die Ladung unverzüglich seinem Arbeitgeber vorzulegen.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Arbeitnehmer, der zu Dienstleistungen nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes herangezogen werden soll.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 2",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 13","Anrechnung des Wehrdienstes im späteren Berufsleben","13",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 12","Anrechnung der Wehrdienstzeit und der Zeit einer Berufsförderung bei Einstellung entlassener Soldaten","12",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 11a","Bevorzugte Einstellung in den öffentlichen Dienst","11a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 14a","Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer","14a",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 14b","Alters- und Hinterbliebenenversorgung in besonderen Fällen","14b",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 14c","Verfahren","14c",[],false]