[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-arbplschg-14c":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"arbplschg","Gesetz über den Schutz des Arbeitsplatzes bei Einberufung zum Wehrdienst","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1957-03-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Farbplschg\u002Fxml.zip",9771349,"§ 14c","14c","Verfahren","Alters- und Hinterbliebenenversorgung","(1) Ist seit der Beendigung des Wehrdienstes ein Jahr verstrichen, so können Beiträge nicht mehr nach § 14a Absatz 2 Satz 2 angemeldet und können Anträge nach § 14b Absatz 1 und 2 nicht mehr gestellt werden. Über die Erstattungsanträge entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Zu erstattende Beiträge nach § 14a dürfen nur unmittelbar an die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden, sofern ein Nachweis über die Beitragszahlung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin nicht vorgelegt wird. Zu erstattende Beiträge nach § 14b werden an die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung gezahlt.\n(2) Der Wehrpflichtige hat die Unterlagen zur Begründung des Erstattungsantrags drei Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Datum der Entscheidung über den Erstattungsantrag.","ARBPLSCHG - Alters- und Hinterbliebenenversorgung - § 14c Verfahren\n\n(1) Ist seit der Beendigung des Wehrdienstes ein Jahr verstrichen, so können Beiträge nicht mehr nach § 14a Absatz 2 Satz 2 angemeldet und können Anträge nach § 14b Absatz 1 und 2 nicht mehr gestellt werden. Über die Erstattungsanträge entscheidet das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr. Zu erstattende Beiträge nach § 14a dürfen nur unmittelbar an die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden, sofern ein Nachweis über die Beitragszahlung durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin nicht vorgelegt wird. Zu erstattende Beiträge nach § 14b werden an die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung gezahlt.\n(2) Der Wehrpflichtige hat die Unterlagen zur Begründung des Erstattungsantrags drei Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Datum der Entscheidung über den Erstattungsantrag.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 14b","Alters- und Hinterbliebenenversorgung in besonderen Fällen","14b",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 14a","Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer","14a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 14","Weiterzahlung des Arbeitsentgelts","14",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 15","Begriffsbestimmungen","15",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 16","Sonstige Geltung des Gesetzes","16",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 16a","Wehrdienst als Soldat auf Zeit","16a",[],false]