[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-arbplschgabschn3v-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":31,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"arbplschgabschn3v","Verordnung zum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1980-10-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Farbplschgabschn3v\u002Fxml.zip",9771357,"§ 3","3","Erstattungsverfahren für Arbeitgeber","Erstattungsverfahren für Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes und außerhalb des öffentlichen Dienstes sowie für Wehrpflichtige","(1) Der vom Arbeitgeber einzureichende Antrag muß Angaben enthalten über 1.Vor- und Zuname sowie Geburtstag des Arbeitnehmers und dessen Wohnort vor Beginn des Wehrdiensts,\n2.die Dauer und die Art des Wehrdiensts,\n3.die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung und die Bestimmungen, nach denen die Beiträge an diese zu entrichten sind, insbesondere den Tarifvertrag, die Betriebsvereinbarung, die Satzung, den Arbeitsvertrag, den Versicherungsvertrag,\n4.die Höhe des Beitrags, der auf die Wehrdienstzeit entfällt,\n5.die Dauer des Arbeitsverhältnisses,\n6.die Stelle, an die der zu erstattende Betrag gezahlt werden soll unter Angabe insbesondere von Kontonummer und Kassenzeichen.\n(2) Die Angaben zu Absatz 1 Nr. 2 bis 5 sind zu belegen. Liegen schriftliche Unterlagen nicht vor, so hat der Arbeitgeber die Richtigkeit der Angaben auf geeignete andere Weise nachzuweisen. Für die Vorlage von Unterlagen können die mit der Erstattung beauftragten Stellen Erleichterung gewähren.","ARBPLSCHGABSCHN3V - Erstattungsverfahren für Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes und außerhalb des öffentlichen Dienstes sowie für Wehrpflichtige - § 3 Erstattungsverfahren für Arbeitgeber\n\n(1) Der vom Arbeitgeber einzureichende Antrag muß Angaben enthalten über 1.Vor- und Zuname sowie Geburtstag des Arbeitnehmers und dessen Wohnort vor Beginn des Wehrdiensts,\n2.die Dauer und die Art des Wehrdiensts,\n3.die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung und die Bestimmungen, nach denen die Beiträge an diese zu entrichten sind, insbesondere den Tarifvertrag, die Betriebsvereinbarung, die Satzung, den Arbeitsvertrag, den Versicherungsvertrag,\n4.die Höhe des Beitrags, der auf die Wehrdienstzeit entfällt,\n5.die Dauer des Arbeitsverhältnisses,\n6.die Stelle, an die der zu erstattende Betrag gezahlt werden soll unter Angabe insbesondere von Kontonummer und Kassenzeichen.\n(2) Die Angaben zu Absatz 1 Nr. 2 bis 5 sind zu belegen. Liegen schriftliche Unterlagen nicht vor, so hat der Arbeitgeber die Richtigkeit der Angaben auf geeignete andere Weise nachzuweisen. Für die Vorlage von Unterlagen können die mit der Erstattung beauftragten Stellen Erleichterung gewähren.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,27],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Für die Erstattung zuständige Stellen","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 1",null,"1",[32,36,40],{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Erstattungsverfahren für Wehrpflichtige","4",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Sonstige Bestimmungen","5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 6","Inkrafttreten","6",[],false]