[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-arbschg-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":66},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"arbschg","Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1996-08-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Farbschg\u002Fxml.zip",9771373,"§ 13","13","Verantwortliche Personen","Pflichten des Arbeitgebers","(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber 1.sein gesetzlicher Vertreter,\n2.das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,\n3.der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,\n4.Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,\n5.sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.\n(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.","ARBSCHG - Pflichten des Arbeitgebers - § 13 Verantwortliche Personen\n\n(1) Verantwortlich für die Erfüllung der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Pflichten sind neben dem Arbeitgeber 1.sein gesetzlicher Vertreter,\n2.das vertretungsberechtigte Organ einer juristischen Person,\n3.der vertretungsberechtigte Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft,\n4.Personen, die mit der Leitung eines Unternehmens oder eines Betriebes beauftragt sind, im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse,\n5.sonstige nach Absatz 2 oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder nach einer Unfallverhütungsvorschrift verpflichtete Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.\n(2) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Gesetz in eigener Verantwortung wahrzunehmen.",{"abschnitt":21},"Zweiter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 12","Unterweisung","12",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 11","Arbeitsmedizinische Vorsorge","11",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 10","Erste Hilfe und sonstige Notfallmaßnahmen","10",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 14","Unterrichtung und Anhörung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes","14",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 15","Pflichten der Beschäftigten","15",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 16","Besondere Unterstützungspflichten","16",[49,56,62],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BAG, Beschl. v. 07.12.2021 – 1 ABR 25\u002F20","ECLI:DE:BAG:2021:071221.B.1ABR25.20.0",null,"2021-12-07","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600063610.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 23.06.2016 – 2 C 18\u002F15","ECLI:DE:BVerwG:2016:230616U2C18.15.0","1. Ein Klägerwechsel im Revisionsverfahren ist möglich, um einem zwischenzeitlich eingetretenen Funktionswechsel Rechnung zu tragen (hier: Wahl eines Nachfolgers im Amt des Dekans einer Fakultät).\n2. Die vorbeugende Feststellungsklage über streitige Fragen des öffentlichen Rechts ist zulässig, wenn eine behördliche Maßnahme angekündigt ist, die für den Adressaten straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Folgen haben kann.\n3. Revisibel nach § 127 Nr. 2 BRRG sind nur solche Normen des Landesrechts, die materiell einen beamtenrechtlichen Inhalt haben. Dies gilt insbesondere, wenn die Regelung Auswirkungen auf das Statusverhältnis des Beamten entfalten kann.\n4. Die Übertragung arbeitsschutzrechtlicher Pflichten nach § 13 Abs. 2 ArbSchG muss hinreichend bestimmt sein und setzt beim Verpflichteten eine auf den jeweiligen Aufgabenbereich bezogene Fachkunde voraus.","2016-06-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201600496.zip",{"title":63,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":64,"source_url":65,"source_type":55},"BAG, Beschl. v. 30.09.2014 – 1 ABR 106\u002F12","2014-09-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600045524.zip",false]