[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-arbschg-19":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":55},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"arbschg","Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1996-08-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Farbschg\u002Fxml.zip",9771379,"§ 19","19","Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und zwischenstaatliche Vereinbarungen","Verordnungsermächtigungen","Rechtsverordnungen nach § 18 können auch erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder von Beschlüssen internationaler Organisationen oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist, insbesondere um Arbeitsschutzpflichten für andere als in § 2 Abs. 3 genannte Personen zu regeln.","ARBSCHG - Verordnungsermächtigungen - § 19 Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und zwischenstaatliche Vereinbarungen\n\nRechtsverordnungen nach § 18 können auch erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder von Beschlüssen internationaler Organisationen oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist, insbesondere um Arbeitsschutzpflichten für andere als in § 2 Abs. 3 genannte Personen zu regeln.",{"abschnitt":21},"Vierter Abschnitt",[23,26,30],{"norm_key":24,"title":17,"slug":25},"§ 18","18",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 17","Rechte der Beschäftigten","17",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 16","Besondere Unterstützungspflichten","16",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 20","Regelungen für den öffentlichen Dienst","20",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 20a","Gemeinsame deutsche Arbeitsschutzstrategie","20a",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 20b","Nationale Arbeitsschutzkonferenz","20b",[48],{"title":49,"ecli":50,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 2 C 38\u002F17","ECLI:DE:BVerwG:2019:040719U2C38.17.0","1. Die unionsrechtliche Vorgabe aus Art. 9 Abs. 3 und 4 der RL 90\u002F270\u002FEWG, wonach die Ausstattung eines Arbeitnehmers mit einer speziellen Sehhilfe in keinem Fall zu einer finanziellen Mehrbelastung des Arbeitnehmers führen darf, schließt es aus, einen Gerichtsvollzieher darauf zu verweisen, er habe die Kosten für eine Bildschirmarbeitsbrille aus dem von ihm erwirtschafteten, über seine Alimentation hinausgehenden Gebührenanteil zu finanzieren.\n2. Eine nach augenärztlicher Feststellung notwendige spezielle Bildschirmarbeitsbrille ist keine typische Aufwendung für die Gerichtsvollziehertätigkeit i.S.v. § 1 Abs. 3 GVVergVO RP.","2019-07-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201900692.zip","rechtsprechung",false]