[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-arbschg-24":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"arbschg","Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1996-08-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Farbschg\u002Fxml.zip",9771388,"§ 24","24","Ermächtigung zum Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften","Schlußvorschriften","Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen insbesondere1.zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, insbesondere dazu, welche Kriterien zur Auswahl von Betrieben bei der Überwachung anzuwenden, welche Sachverhalte im Rahmen einer Betriebsbesichtigung mindestens zu prüfen und welche Ergebnisse aus der Überwachung für die Berichterstattung zu erfassen sind,\n2.über die Gestaltung der Jahresberichte nach § 23 Abs. 4 und\n3.über die Angaben, die die zuständigen obersten Landesbehörden dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für den Unfallverhütungsbericht nach § 25 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bis zu einem bestimmten Zeitpunkt mitzuteilen haben.","ARBSCHG - Schlußvorschriften - § 24 Ermächtigung zum Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften\n\nDie Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen insbesondere1.zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, insbesondere dazu, welche Kriterien zur Auswahl von Betrieben bei der Überwachung anzuwenden, welche Sachverhalte im Rahmen einer Betriebsbesichtigung mindestens zu prüfen und welche Ergebnisse aus der Überwachung für die Berichterstattung zu erfassen sind,\n2.über die Gestaltung der Jahresberichte nach § 23 Abs. 4 und\n3.über die Angaben, die die zuständigen obersten Landesbehörden dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales für den Unfallverhütungsbericht nach § 25 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bis zu einem bestimmten Zeitpunkt mitzuteilen haben.",{"abschnitt":21},"Sechster Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 23","Betriebliche Daten, Zusammenarbeit mit anderen Behörden, Jahresbericht, Bundesfachstelle","23",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 22","Befugnisse der zuständigen Behörden","22",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 21","Zuständige Behörden, Zusammenwirken mit den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung","21",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 24a","Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit","24a",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 25","Bußgeldvorschriften","25",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 26","Strafvorschriften","26",[],false]