[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-arbst_ttv_2004-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"arbst_ttv_2004","Verordnung über Arbeitsstätten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2004-08-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Farbst_ttv_2004\u002Fxml.zip",9771397,"§ 5","5","Nichtraucherschutz",null,"(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Rauche und Dämpfe von Tabak- und Cannabisprodukten sowie elektronischen Zigaretten geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.\n(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsräumen der Natur des Betriebes entsprechende und der Art der Beschäftigung angepasste technische oder organisatorische Maßnahmen nach Absatz 1 zum Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten zu treffen.","ARBST_TTV_2004 - § 5 Nichtraucherschutz\n\n(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Rauche und Dämpfe von Tabak- und Cannabisprodukten sowie elektronischen Zigaretten geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.\n(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsräumen der Natur des Betriebes entsprechende und der Art der Beschäftigung angepasste technische oder organisatorische Maßnahmen nach Absatz 1 zum Schutz der nicht rauchenden Beschäftigten zu treffen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 4","Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten","4",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 3a","Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten","3a",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 3","Gefährdungsbeurteilung","3",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 6","Unterweisung der Beschäftigten","6",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 7","Ausschuss für Arbeitsstätten","7",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 8","Übergangsvorschriften","8",[],false]