[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-arbsv-10":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"arbsv","Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs\nnach dem Arbeitssicherstellungsgesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1989-05-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Farbsv\u002Fxml.zip",6920746,"§ 10","10","Weitere Aufgaben der Arbeitskräfteausschüsse und der Bundesagentur für Arbeit",null,"(1) Der Arbeitskräfteausschuss bei der Agentur für Arbeit hat unbeschadet seiner Aufgabe nach § 6 Abs. 4 die Agentur für Arbeit bei den Planungen zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung zu beraten. Er hat insbesondere Maßnahmen zur Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs vorzuschlagen und die Zusammenarbeit der Agentur für Arbeit mit Behörden, Betrieben und anderen beteiligten Stellen zu fördern.\n(2) Die Agentur für Arbeit hat den Arbeitskräfteausschuß regelmäßig über den Stand 1.der Anmeldung des Arbeitskräftebedarfs,\n2.seiner vor Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3 des Gesetzes) für die Deckung des Arbeitskräftebedarfs getroffenen Vorbereitungsmaßnahmen und\n3.der Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3 des Gesetzes)\nzu unterrichten.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Arbeitskräfteausschuss bei der nach § 7 Abs. 2 mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragten Dienststelle und für die beauftragte Dienststelle entsprechend.","ARBSV - § 10 Weitere Aufgaben der Arbeitskräfteausschüsse und der Bundesagentur für Arbeit\n\n(1) Der Arbeitskräfteausschuss bei der Agentur für Arbeit hat unbeschadet seiner Aufgabe nach § 6 Abs. 4 die Agentur für Arbeit bei den Planungen zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung zu beraten. Er hat insbesondere Maßnahmen zur Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs vorzuschlagen und die Zusammenarbeit der Agentur für Arbeit mit Behörden, Betrieben und anderen beteiligten Stellen zu fördern.\n(2) Die Agentur für Arbeit hat den Arbeitskräfteausschuß regelmäßig über den Stand 1.der Anmeldung des Arbeitskräftebedarfs,\n2.seiner vor Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3 des Gesetzes) für die Deckung des Arbeitskräftebedarfs getroffenen Vorbereitungsmaßnahmen und\n3.der Deckung des Arbeitskräftebedarfs nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3 des Gesetzes)\nzu unterrichten.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für den Arbeitskräfteausschuss bei der nach § 7 Abs. 2 mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragten Dienststelle und für die beauftragte Dienststelle entsprechend.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 9","Arbeitskräfteausschüsse bei den durch den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit beauftragten Stellen","9",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 8","Arbeitskräfteausschuss bei der Agentur für Arbeit","8",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 7","Entscheidung der Agentur für Arbeit","7",[35,39],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 11","Entschädigung und Auslagenerstattung","11",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 12","Inkrafttreten","12",[],false]