[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-arbsv-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"arbsv","Verordnung über die Feststellung und Deckung des Arbeitskräftebedarfs\nnach dem Arbeitssicherstellungsgesetz","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1989-05-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Farbsv\u002Fxml.zip",6920743,"§ 7","7","Entscheidung der Agentur für Arbeit",null,"(1) Die Agentur für Arbeit entscheidet über die Deckung des angemeldeten Arbeitskräftebedarfs, wenn der Anmeldende die Agentur für Arbeit nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3 des Gesetzes) auffordert, den Arbeitskräftebedarf zu decken.\n(2) Die Agentur für Arbeit hat dem Anmeldenden seine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 bekanntzugeben. Eine ablehnende Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Wird gegen die Entscheidung Widerspruch erhoben, so hat die durch den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragte Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit vor der Entscheidung über den Widerspruch den bei ihr bestehenden Arbeitskräfteausschuss (§ 9) zu hören.","ARBSV - § 7 Entscheidung der Agentur für Arbeit\n\n(1) Die Agentur für Arbeit entscheidet über die Deckung des angemeldeten Arbeitskräftebedarfs, wenn der Anmeldende die Agentur für Arbeit nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3 des Gesetzes) auffordert, den Arbeitskräftebedarf zu decken.\n(2) Die Agentur für Arbeit hat dem Anmeldenden seine Entscheidung nach Absatz 1 Satz 1 bekanntzugeben. Eine ablehnende Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Wird gegen die Entscheidung Widerspruch erhoben, so hat die durch den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragte Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit vor der Entscheidung über den Widerspruch den bei ihr bestehenden Arbeitskräfteausschuss (§ 9) zu hören.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 6","Verteilung der Arbeitskräfte","6",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 5","Vorrangige Heranziehung Nichterwerbstätiger","5",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 4","Bedarfsdeckung, Grundsatz der Freiwilligkeit","4",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 8","Arbeitskräfteausschuss bei der Agentur für Arbeit","8",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 9","Arbeitskräfteausschüsse bei den durch den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit beauftragten Stellen","9",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 10","Weitere Aufgaben der Arbeitskräfteausschüsse und der Bundesagentur für Arbeit","10",[],false]