[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-arbzg-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":80},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"arbzg","Arbeitszeitgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-06-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Farbzg\u002Fxml.zip",6920761,"§ 11","11","Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung","Sonn- und Feiertagsruhe","(1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.\n(2) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen durch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§ 3, 6 Abs. 2, §§ 7 und 21a Abs. 4 bestimmten Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden.\n(3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.\n(4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.","ARBZG - Sonn- und Feiertagsruhe - § 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung\n\n(1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.\n(2) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen durch die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§ 3, 6 Abs. 2, §§ 7 und 21a Abs. 4 bestimmten Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden.\n(3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist.\n(4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.",{"abschnitt":21},"Dritter Abschnitt",[23,27,30],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 10","Sonn- und Feiertagsbeschäftigung","10",{"norm_key":28,"title":17,"slug":29},"§ 9","9",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 8","Gefährliche Arbeiten","8",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 12","Abweichende Regelungen","12",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 13","Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung","13",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 14","Außergewöhnliche Fälle","14",[48,55,61,66,70,74,77],{"title":49,"ecli":50,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"BAG, Urt. v. 08.12.2021 – 10 AZR 641\u002F19","ECLI:DE:BAG:2021:081221.U.10AZR641.19.0","Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie nach § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG einen Ersatzruhetag haben. Ein Ersatzruhetag in diesem Sinn ist ein Werktag, an dem der Arbeitnehmer von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr keine Arbeitsleistung erbringt. Ein davon abweichender individueller Zeitraum mit einer Dauer von 24 Stunden genügt nicht.","2021-12-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600063881.zip","rechtsprechung",{"title":56,"ecli":57,"leitsatz":58,"date":59,"source_url":60,"source_type":54},"BVerwG, Urt. v. 09.05.2018 – 8 C 13\u002F17","ECLI:DE:BVerwG:2018:090518U8C13.17.0","Tarifliche Mehrurlaubstage und gesetzliche Feiertage, die auf einen Werktag fallen, dürfen bei der Berechnung der durchschnittlichen Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz nicht als Ausgleichstage berücksichtigt werden.","2018-05-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800708.zip",{"title":62,"ecli":63,"leitsatz":63,"date":64,"source_url":65,"source_type":54},"BAG, Urt. v. 19.09.2012 – 5 AZR 727\u002F11",null,"2012-09-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600039140.zip",{"title":67,"ecli":63,"leitsatz":63,"date":68,"source_url":69,"source_type":54},"BAG, Urt. v. 13.10.2010 – 5 AZR 378\u002F09","2010-10-13","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600031788.zip",{"title":71,"ecli":63,"leitsatz":63,"date":72,"source_url":73,"source_type":54},"BAG, Urt. v. 19.01.2010 – 9 AZR 246\u002F09","2010-01-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600029928.zip",{"title":75,"ecli":63,"leitsatz":63,"date":72,"source_url":76,"source_type":54},"BAG, Urt. v. 19.01.2010 – 9 AZR 426\u002F09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600029956.zip",{"title":78,"ecli":63,"leitsatz":63,"date":72,"source_url":79,"source_type":54},"BAG, Urt. v. 19.01.2010 – 9 AZR 427\u002F09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600029898.zip",false]