[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-arbzg-13":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":102},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"arbzg","Arbeitszeitgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1994-06-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Farbzg\u002Fxml.zip",6920763,"§ 13","13","Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung","Sonn- und Feiertagsruhe","(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung erheblicher Schäden unter Berücksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe 1.die Bereiche mit Sonn- und Feiertagsbeschäftigung nach § 10 sowie die dort zugelassenen Arbeiten näher bestimmen,\n2.über die Ausnahmen nach § 10 hinaus weitere Ausnahmen abweichend von § 9a)für Betriebe, in denen die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- oder Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist,\nb)für Betriebe, in denen Arbeiten vorkommen, deren Unterbrechung oder Aufschubaa)nach dem Stand der Technik ihrer Art nach nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist,\nbb)besondere Gefahren für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer zur Folge hätte,\ncc)zu erheblichen Belastungen der Umwelt oder der Energie- oder Wasserversorgung führen würde,\nc)aus Gründen des Gemeinwohls, insbesondere auch zur Sicherung der Beschäftigung,\nzulassen und die zum Schutz der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe notwendigen Bedingungen bestimmen.\n(2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a keinen Gebrauch gemacht hat, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung entsprechende Bestimmungen erlassen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.\n(3) Die Aufsichtsbehörde kann 1.feststellen, ob eine Beschäftigung nach § 10 zulässig ist,\n2.abweichend von § 9 bewilligen, Arbeitnehmer zu beschäftigena)im Handelsgewerbe an bis zu zehn Sonn- und Feiertagen im Jahr, an denen besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen,\nb)an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern,\nc)an einem Sonntag im Jahr zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur,\nund Anordnungen über die Beschäftigungszeit unter Berücksichtigung der für den öffentlichen Gottesdienst bestimmten Zeit treffen.\n(4) Die Aufsichtsbehörde soll abweichend von § 9 bewilligen, daß Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit Arbeiten beschäftigt werden, die aus chemischen, biologischen, technischen oder physikalischen Gründen einen ununterbrochenen Fortgang auch an Sonn- und Feiertagen erfordern.\n(5) Die Aufsichtsbehörde hat abweichend von § 9 die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zu bewilligen, wenn bei einer weitgehenden Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten und bei längeren Betriebszeiten im Ausland die Konkurrenzfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt ist und durch die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit die Beschäftigung gesichert werden kann.","ARBZG - Sonn- und Feiertagsruhe - § 13 Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung\n\n(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung erheblicher Schäden unter Berücksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe 1.die Bereiche mit Sonn- und Feiertagsbeschäftigung nach § 10 sowie die dort zugelassenen Arbeiten näher bestimmen,\n2.über die Ausnahmen nach § 10 hinaus weitere Ausnahmen abweichend von § 9a)für Betriebe, in denen die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- oder Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist,\nb)für Betriebe, in denen Arbeiten vorkommen, deren Unterbrechung oder Aufschubaa)nach dem Stand der Technik ihrer Art nach nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist,\nbb)besondere Gefahren für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer zur Folge hätte,\ncc)zu erheblichen Belastungen der Umwelt oder der Energie- oder Wasserversorgung führen würde,\nc)aus Gründen des Gemeinwohls, insbesondere auch zur Sicherung der Beschäftigung,\nzulassen und die zum Schutz der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe notwendigen Bedingungen bestimmen.\n(2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a keinen Gebrauch gemacht hat, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung entsprechende Bestimmungen erlassen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.\n(3) Die Aufsichtsbehörde kann 1.feststellen, ob eine Beschäftigung nach § 10 zulässig ist,\n2.abweichend von § 9 bewilligen, Arbeitnehmer zu beschäftigena)im Handelsgewerbe an bis zu zehn Sonn- und Feiertagen im Jahr, an denen besondere Verhältnisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen,\nb)an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern,\nc)an einem Sonntag im Jahr zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur,\nund Anordnungen über die Beschäftigungszeit unter Berücksichtigung der für den öffentlichen Gottesdienst bestimmten Zeit treffen.\n(4) Die Aufsichtsbehörde soll abweichend von § 9 bewilligen, daß Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit Arbeiten beschäftigt werden, die aus chemischen, biologischen, technischen oder physikalischen Gründen einen ununterbrochenen Fortgang auch an Sonn- und Feiertagen erfordern.\n(5) Die Aufsichtsbehörde hat abweichend von § 9 die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zu bewilligen, wenn bei einer weitgehenden Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen Betriebszeiten und bei längeren Betriebszeiten im Ausland die Konkurrenzfähigkeit unzumutbar beeinträchtigt ist und durch die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit die Beschäftigung gesichert werden kann.",{"abschnitt":21},"Dritter Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 12","Abweichende Regelungen","12",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 11","Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung","11",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 10","Sonn- und Feiertagsbeschäftigung","10",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 14","Außergewöhnliche Fälle","14",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 15","Bewilligung, Ermächtigung","15",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 16","Aushang und Arbeitszeitnachweise","16",[49,55,59,65,71,77,81,87,92,96],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":50,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"Die Prognose des Verlusts von Marktanteilen und Arbeitsplätzen ist eine notwendige, aber keine hinreichende Bedingung für die von § 13 Abs. 5 ArbZG geforderte Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung der Konkurrenzfähigkeit des Antragstellers. Zusätzlich erfordert es die Annahme der Unzumutbarkeit, dass der Antragsteller zumutbare eigene Bemühungen anstellt, um den mit längeren Betriebszeiten im Ausland einhergehenden Wettbewerbsnachteil ohne Inanspruchnahme einer arbeitszeitlichen Ausnahmebewilligung auszugleichen.",null,"2025-11-24","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7776","sachsen_rechtsprechung",{"title":56,"ecli":51,"leitsatz":56,"date":57,"source_url":58,"source_type":54},"§ 13 Abs. 5 ArbZG ist - jedenfalls nach summarischer Prüfung im Eilverfahren - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Für eine unzumutbare Beeinträchtigung der Konkurrenzfähigkeit ist eine Existenzgefährdung des Unternehmens nicht erforderlich.","2021-08-16","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=6379",{"title":60,"ecli":61,"leitsatz":51,"date":62,"source_url":63,"source_type":64},"BAG, Urt. v. 24.02.2021 – 10 AZR 236\u002F19","ECLI:DE:BAG:2021:240221.U.10AZR236.19.0","2021-02-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KARE600062149.zip","rechtsprechung",{"title":66,"ecli":67,"leitsatz":68,"date":69,"source_url":70,"source_type":64},"BVerwG, Urt. v. 27.01.2021 – 8 C 3\u002F20","ECLI:DE:BVerwG:2021:270121U8C3.20.0","Besondere Verhältnisse nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b ArbZG sind vorübergehende Sondersituationen, die eine außerbetriebliche Ursache haben. Sie dürfen nicht vom Arbeitgeber selbst geschaffen sein.","2021-01-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202100279.zip",{"title":72,"ecli":73,"leitsatz":74,"date":75,"source_url":76,"source_type":64},"BVerwG, Urt. v. 06.05.2020 – 8 C 5\u002F19","ECLI:DE:BVerwG:2020:060520U8C5.19.0","Zu Verwaltungsverfahren über die Bewilligung von Sonntagsarbeit nach § 13 Abs. 5, § 15 Abs. 2 ArbZG sind die Kirchen nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG hinzuzuziehen.","2020-05-06","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202000498.zip",{"title":78,"ecli":51,"leitsatz":78,"date":79,"source_url":80,"source_type":54},"1. Der Anspruch der Kirchen auf Hinzuziehung zu sonntagsarbeitregelnden Bewilligungsverfahren folgt aus § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. 2. Der Anspruch auf Hinzuziehung zu Verwaltungsverfahren betreffend die Bewilligung der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in Callcentern ist nicht auf Rechtssetzungsverfahren zu kommunalen Satzungen oder Rechtsverordnungen beschränkt, sondern besteht gleichfalls bei einer sonntagsarbeitregelnden Einzelbewilligung.","2019-04-11","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5445",{"title":82,"ecli":83,"leitsatz":84,"date":85,"source_url":86,"source_type":64},"BVerwG, Urt. v. 20.07.2017 – 2 C 36\u002F16","ECLI:DE:BVerwG:2017:200717U2C36.16.0","1. Es bleibt offen, ob unter \"Tarifvertrag\" und \"Vereinbarung zwischen Sozialpartnern\" i.S.v. Art. 18 Unterabs. 1 und Art. 19 der RL 2003\u002F88\u002FEG (juris: EGRL 88\u002F2003), durch die abweichende Regelungen des Bezugszeitraums der unionsrechtlich erlaubten wöchentlichen Höchstarbeitszeit getroffen werden können, allein entsprechende Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien - in Abgrenzung zu solchen mit Betriebs- und Personalräten - zu verstehen sind.\n2. Die in § 21 BbgAZVPFJ 2009 (juris: PolVollzDArbZV BB 2009) getroffene (auf § 76 Abs. 2 Satz 1 LBG BB \u003Cjuris: BG BB> beruhende) Regelung des Bezugszeitraums für die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die in Schichten Dienst leisten, steht als abschließende Regelung i.S.v. § 62 Abs. 6 Satz 2 PersVG BB einer abweichenden Regelung durch eine Dienstvereinbarung eines (kommunalen) Dienstherrn mit einem bei diesem gebildeten Personalrat entgegen.\n3. Im Übrigen (Rn. 9 bis 49, Rn. 55 bis 67, Rn. 69) Parallelentscheidung zu dem mit Leitsätzen versehenen Urteil vom selben Tag - BVerwG 2 C 31.16 -.","2017-07-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700973.zip",{"title":88,"ecli":89,"leitsatz":90,"date":85,"source_url":91,"source_type":64},"BVerwG, Urt. v. 20.07.2017 – 2 C 31\u002F16","ECLI:DE:BVerwG:2017:200717U2C31.16.0","1. Die brandenburgischen Arbeitszeitverordnungen der Jahre 2007 (AZV Feu \u003Cjuris: FeuerwArbZV BB 2007>) und 2009 (BbgAZVPFJ \u003Cjuris: PolVollzDArbZV BB 2009>) verletzen offenkundig das in der EU-Arbeitszeitrichtlinie (Art. 22 Abs. 1 Buchst. b RL 2003\u002F88\u002FEG \u003Cjuris: EGRL 88\u002F2003>) geregelte Nachteilsverbot, wonach keinem Arbeitnehmer Nachteile daraus entstehen dürfen, dass er nicht bereit ist, mehr als 48 Stunden innerhalb eines Siebentageszeitraums zu arbeiten.\n2. Zuvielarbeit liegt vor, wenn der Beamte freiwillig Dienst über die nach Maßgabe der RL 2003\u002F88\u002FEG und ihrer Ausnahmebestimmungen höchstens zulässige wöchentliche Arbeitszeit hinaus leistet. Mehrarbeit i.S.d. öffentlichen Dienstrechts dagegen darf die unionsrechtliche Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden innerhalb eines Siebentageszeitraums außerhalb der im Unionsrecht vorgesehenen Verfahren nicht überschreiten.\n3. Der unionsrechtliche Haftungsanspruch ist gegen eine beklagte Kommune dem Grunde nach gegeben, wenn diese die zur Umsetzung von Art. 22 RL 2003\u002F88\u002FEG erlassenen Arbeitszeitvorschriften anwendet, obwohl für sie klar erkennbar war, dass diese Umsetzung im Hinblick auf das unionsrechtliche Nachteilsverbot unzureichend gewesen ist.\n4. Auf der Grundlage des unionsrechtlichen Haftungsanspruchs hat der Dienstherr nur die rechtswidrige Zuvielarbeit auszugleichen, die ab dem auf die erstmalige Geltendmachung folgenden Monat geleistet wurde (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 17. September 2015 - 2 C 26.14 - Buchholz 232.0 § 87 BBG 2009 Nr. 1). Primär erfolgt der Ausgleich durch Freizeit, sekundär durch Geld. Der Geldausgleich ist nicht pauschal nach der Differenz zwischen der Höchstarbeitszeit und der genehmigten, aber rechtswidrigen Zuvielarbeit, sondern nach den vom Beamten konkret geleisteten Dienststunden gemäß den Grundsätzen der Mehrarbeitsvergütung zu berechnen.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700974.zip",{"title":93,"ecli":51,"leitsatz":93,"date":94,"source_url":95,"source_type":54},"Gegenüber der Bewilligung von Sonntagsarbeit nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 b ArbZG ist eine Ge-werkschaft bei Betroffenheit ihres Zuständigkeitsbereichs widerspruchs- und antragsbefugt. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 13 Abs. 3 Nr. 2 b ArbZG sind insoweit drittschützend.","2015-12-11","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=4229",{"title":97,"ecli":98,"leitsatz":99,"date":100,"source_url":101,"source_type":64},"BVerwG, Urt. v. 26.11.2014 – 6 CN 1\u002F13","ECLI:DE:BVerwG:2014:261114U6CN1.13.0","1. Eine Gewerkschaft ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt für einen Normenkontrollantrag gegen eine Rechtsverordnung, die in ihrem Tätigkeitsbereich gestützt auf § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbZG eine Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zulässt.\n2. Der Vorbehalt des Gesetzes erfordert nicht, dass die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der Getränkeindustrie, in Eisfabriken und im Großhandel mit deren Erzeugnissen sowie in Callcentern wegen der Wesentlichkeit dieser Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsschutz nur durch den parlamentarischen Gesetzgeber, nicht aber auf der Grundlage der Ermächtigung in § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbZG durch den Verordnungsgeber zugelassen wird.\n3. Die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in Videotheken  und die nicht weiter eingegrenzte Beschäftigung in Callcentern  sind nicht im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ArbZG zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich, um erhebliche Schäden zu vermeiden.","2014-11-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201500038.zip",false]