[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aregv-21":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aregv","Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2007-10-29","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faregv\u002Fxml.zip",6920815,"§ 21","21","Bericht zum Investitionsverhalten","Qualitätsvorgaben","Die Netzbetreiber sind verpflichtet, auf Anforderung der Regulierungsbehörde einen Bericht zu ihrem Investitionsverhalten zu erstellen und der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Der Bericht dient insbesondere dazu, festzustellen, ob die Anreizregulierung in Hinblick auf die in § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke keine nachteiligen Auswirkungen auf das Investitionsverhalten der Netzbetreiber hat. Aus dem Bericht muss sich ergeben, inwieweit die jährlichen Investitionen der Netzbetreiber in einem angemessenen Verhältnis zu Alter und Zustand ihrer Anlagen, ihren jährlichen Abschreibungen und ihrer Versorgungsqualität stehen. Die Regulierungsbehörde kann Ergänzungen und Erläuterungen des Berichts verlangen.","AREGV - Allgemeine Vorschriften zur Anreizregulierung - Qualitätsvorgaben - § 21 Bericht zum Investitionsverhalten\n\nDie Netzbetreiber sind verpflichtet, auf Anforderung der Regulierungsbehörde einen Bericht zu ihrem Investitionsverhalten zu erstellen und der Regulierungsbehörde zu übermitteln. Der Bericht dient insbesondere dazu, festzustellen, ob die Anreizregulierung in Hinblick auf die in § 1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke keine nachteiligen Auswirkungen auf das Investitionsverhalten der Netzbetreiber hat. Aus dem Bericht muss sich ergeben, inwieweit die jährlichen Investitionen der Netzbetreiber in einem angemessenen Verhältnis zu Alter und Zustand ihrer Anlagen, ihren jährlichen Abschreibungen und ihrer Versorgungsqualität stehen. Die Regulierungsbehörde kann Ergänzungen und Erläuterungen des Berichts verlangen.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 20","Bestimmung des Qualitätselements","20",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 19","Qualitätselement in der Regulierungsformel","19",{"norm_key":33,"title":17,"slug":34},"§ 18","18",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 22","Sondervorschriften für den Effizienzvergleich","22",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 23","Investitionsmaßnahmen","23",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 24","Vereinfachtes Verfahren","24",[],false]