[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aschulg-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aschulg","Gesetz über die Förderung Deutscher Auslandsschulen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2013-08-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faschulg\u002Fxml.zip",9771432,"§ 4","4","Schulaufsicht über die Deutschen Auslandsschulen","Allgemeine Vorschriften","(1) Soweit das Recht des Sitzlandes es zulässt, beaufsichtigt der Bund die Deutschen Auslandsschulen. Grundlagen dafür sind der Verleihungsvertrag und der Fördervertrag.\n(2) Der Bund nimmt die Schulaufsicht insbesondere dadurch wahr, dass er 1.eigene Überprüfungen vor Ort durchführt,\n2.die Berichte der Schulen an die fördernden Stellen auswertet und\n3.prüft, ob die Förderung vertragsgemäß verwendet wird.\n(3) Im Rahmen der Schulaufsicht können den Deutschen Auslandsschulen Weisungen erteilt werden.\n(4) Die Länder regeln ihre Aufgaben bei der Schulaufsicht im Rahmen ihrer Zuständigkeit.","ASCHULG - Allgemeine Vorschriften - § 4 Schulaufsicht über die Deutschen Auslandsschulen\n\n(1) Soweit das Recht des Sitzlandes es zulässt, beaufsichtigt der Bund die Deutschen Auslandsschulen. Grundlagen dafür sind der Verleihungsvertrag und der Fördervertrag.\n(2) Der Bund nimmt die Schulaufsicht insbesondere dadurch wahr, dass er 1.eigene Überprüfungen vor Ort durchführt,\n2.die Berichte der Schulen an die fördernden Stellen auswertet und\n3.prüft, ob die Förderung vertragsgemäß verwendet wird.\n(3) Im Rahmen der Schulaufsicht können den Deutschen Auslandsschulen Weisungen erteilt werden.\n(4) Die Länder regeln ihre Aufgaben bei der Schulaufsicht im Rahmen ihrer Zuständigkeit.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 3","Anspruch auf die Verleihung des Status „Deutsche Auslandsschule“ und Kündigung des Verleihungsvertrages","3",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 2","Begriffsbestimmungen","2",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 1","Anwendungsbereich","1",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Ausschluss eines Beschulungsanspruchs","5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 6","Aufgabenwahrnehmung des Bundes","6",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 7","Förderanspruch, Förderantrag und Förderzeitraum","7",[],false]