[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-asg-1":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":23,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"asg","Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1968-07-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fasg\u002Fxml.zip",9771455,"§ 1","1","Vorrang des freien Arbeitsvertrags","Grundsätzliche Vorschriften","Das Grundrecht der freien Wahl des Arbeitsplatzes (Artikel 12 des Grundgesetzes) gilt auch in Spannungszeiten und im Verteidigungsfall. Von den in § 2 geregelten Verpflichtungsbefugnissen darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn und soweit die in der genannten Vorschrift aufgeführten Arbeitsleistungen nicht auf der Grundlage der Freiwilligkeit sichergestellt werden können.","ASG - Grundsätzliche Vorschriften - § 1 Vorrang des freien Arbeitsvertrags\n\nDas Grundrecht der freien Wahl des Arbeitsplatzes (Artikel 12 des Grundgesetzes) gilt auch in Spannungszeiten und im Verteidigungsfall. Von den in § 2 geregelten Verpflichtungsbefugnissen darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn und soweit die in der genannten Vorschrift aufgeführten Arbeitsleistungen nicht auf der Grundlage der Freiwilligkeit sichergestellt werden können.",{"abschnitt":21},"Erster Abschnitt",[],[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 2","Maßnahmen der Sicherstellung von Arbeitsleistungen","2",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 3","Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen","3",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Anwendungsbereich","4",[],false]