[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-asg-14":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"asg","Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1968-07-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fasg\u002Fxml.zip",9771468,"§ 14","14","Inhalt des durch Verpflichtung begründeten Arbeitsverhältnisses","Rechtsstellung der verpflichteten Person","(1) Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis richten sich nach den Bedingungen, die im Betrieb, in der Dienststelle oder in entsprechenden Betrieben oder Dienststellen für Arbeitsleistungen vergleichbarer Art üblich sind; bei dem Arbeitgeber bestehende Regelungen über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung werden nicht angewendet. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die aus der An- und Abreise entstehenden notwendigen Aufwendungen einschließlich der Umzugskosten zu erstatten und ihm eine Trennungsentschädigung zu zahlen.\n(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Voraussetzungen, Höhe und Umfang der Trennungsentschädigung und den Ersatz von Umzugskosten zu erlassen.","ASG - Verpflichtung in ein Arbeitsverhältnis im Verteidigungsfall und in Spannungszeiten - Rechtsstellung der verpflichteten Person - § 14 Inhalt des durch Verpflichtung begründeten Arbeitsverhältnisses\n\n(1) Die gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis richten sich nach den Bedingungen, die im Betrieb, in der Dienststelle oder in entsprechenden Betrieben oder Dienststellen für Arbeitsleistungen vergleichbarer Art üblich sind; bei dem Arbeitgeber bestehende Regelungen über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung werden nicht angewendet. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die aus der An- und Abreise entstehenden notwendigen Aufwendungen einschließlich der Umzugskosten zu erstatten und ihm eine Trennungsentschädigung zu zahlen.\n(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Voraussetzungen, Höhe und Umfang der Trennungsentschädigung und den Ersatz von Umzugskosten zu erlassen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Dritter Abschnitt","2. Unterabschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 13","Verpflichtungsbescheid","13",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 12","Grundsätze für die Verpflichtung","12",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 11","Verpflichtungsbehörden","11",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 15","Einfluß der Verpflichtung auf ein Arbeits- oder Vertragsverhältnis in der privaten Wirtschaft","15",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 16","Einfluß der Verpflichtung auf ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst","16",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 17","Zahlung von Unterschiedsbeträgen und Ersatz für Vertreterkosten und laufende Betriebsausgaben","17",[],false]