[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-asg-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":27,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"asg","Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1968-07-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fasg\u002Fxml.zip",9771456,"§ 2","2","Maßnahmen der Sicherstellung von Arbeitsleistungen","Grundsätzliche Vorschriften","Für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes 1.das Recht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch beschränkt werden,\n2.ein Wehrpflichtiger in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet werden,\n3.eine Frau vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr im zivilen Sanitäts- oder Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet werden.","ASG - Grundsätzliche Vorschriften - § 2 Maßnahmen der Sicherstellung von Arbeitsleistungen\n\nFür Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung kann nach den Vorschriften dieses Gesetzes 1.das Recht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom vollendeten 18. Lebensjahr bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch beschränkt werden,\n2.ein Wehrpflichtiger in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet werden,\n3.eine Frau vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten Lebensjahr im zivilen Sanitäts- oder Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen Lazarettorganisation in ein Arbeitsverhältnis verpflichtet werden.",{"abschnitt":21},"Erster Abschnitt",[23],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 1","Vorrang des freien Arbeitsvertrags","1",[28,32,36],{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 3","Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen","3",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Anwendungsbereich","4",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Befreiungen","5",[],false]