[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-asg-28":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"asg","Gesetz zur Sicherstellung von Arbeitsleistungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1968-07-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fasg\u002Fxml.zip",9771483,"§ 28","28","Anwendung der §§ 14 bis 23","Freiwillig begründete Arbeitsverhältnisse","Wird nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3) im Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 4) freiwillig ein Arbeitsverhältnis begründet, in das ein Wehrpflichtiger verpflichtet werden könnte, so kann die Agentur für Arbeit auf Antrag des Arbeitnehmers anordnen, daß die §§ 14 bis 23a anzuwenden sind. Dem Antrag soll, solange das bisherige Arbeitsverhältnis besteht, nicht entsprochen werden, wenn der bisherige Arbeitgeber widerspricht und die Anordnung für ihn eine unzumutbare Belastung zur Folge hätte. Für die Anordnung gelten die §§ 11 und 13 Abs. 3 und 4 sinngemäß.","ASG - Besondere Vorschriften - Freiwillig begründete Arbeitsverhältnisse - § 28 Anwendung der §§ 14 bis 23\n\nWird nach Eintritt der Voraussetzungen für die Sicherstellung von Arbeitsleistungen (§ 3) im Anwendungsbereich des Gesetzes (§ 4) freiwillig ein Arbeitsverhältnis begründet, in das ein Wehrpflichtiger verpflichtet werden könnte, so kann die Agentur für Arbeit auf Antrag des Arbeitnehmers anordnen, daß die §§ 14 bis 23a anzuwenden sind. Dem Antrag soll, solange das bisherige Arbeitsverhältnis besteht, nicht entsprochen werden, wenn der bisherige Arbeitgeber widerspricht und die Anordnung für ihn eine unzumutbare Belastung zur Folge hätte. Für die Anordnung gelten die §§ 11 und 13 Abs. 3 und 4 sinngemäß.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Fünfter Abschnitt","1. Unterabschnitt",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 27","Rechtsweg","27",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 26","Kosten des Verpflichtungs- und Zustimmungsverfahrens","26",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 25","Persönliche Vorstellung","25",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 29","Ausbildungsveranstaltungen","29",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 30","Bereithaltungsbescheid","30",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 31","Zumutung von Gefahren","31",[],false]