[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-aslwapfg-1":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":22,"citing_decisions":35,"is_thin":36},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"aslwapfg","Gesetz zur Förderung der agrarstrukturellen und agrarsozialen Anpassung der Landwirtschaft der DDR an die soziale Marktwirtschaft","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1990-07-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Faslwapfg\u002Fxml.zip",9771528,"§ 1","1","Förderungsmaßnahmen",null,"(1) Im Sinne des Artikels 15 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland können gefördert werden: 1.Maßnahmen zur Entflechtung und Neuordnung der Betriebsstruktur land-, forst- und fischwirtschaftlicher Betriebe,\n2.Maßnahmen zur Neugründung von bäuerlichen Familienbetrieben,\n3.Maßnahmen zur Verbesserung der Produktions- und Marktstruktur in der Land-, Forst- und Fischwirtschaft,\n4. 5.Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur des ländlichen Raumes,\n6.Maßnahmen zur Vermeidung sozialer Härten bei der Freisetzung von Beschäftigten,\n7.Anpassungs- und Überbrückungshilfen.\n(2) Der Minister für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft wird beauftragt, einvernehmlich mit dem Minister der Finanzen die durchzuführenden Maßnahmen, die Förderungsvoraussetzungen sowie Art und Höhe der Förderung durch Anordnung im einzelnen zu bestimmen.\n(3) Absatz 1 steht einer landesrechtlichen Ergänzung einer auf Grund des Absatzes 2 getroffenen Regelung nicht entgegen, sofern die sich daraus ergebenden Förderbeträge je Begünstigten proportional um nicht mehr als 53,846 vom Hundert ergänzt werden.","ASLWAPFG - § 1 Förderungsmaßnahmen\n\n(1) Im Sinne des Artikels 15 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland können gefördert werden: 1.Maßnahmen zur Entflechtung und Neuordnung der Betriebsstruktur land-, forst- und fischwirtschaftlicher Betriebe,\n2.Maßnahmen zur Neugründung von bäuerlichen Familienbetrieben,\n3.Maßnahmen zur Verbesserung der Produktions- und Marktstruktur in der Land-, Forst- und Fischwirtschaft,\n4. 5.Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur des ländlichen Raumes,\n6.Maßnahmen zur Vermeidung sozialer Härten bei der Freisetzung von Beschäftigten,\n7.Anpassungs- und Überbrückungshilfen.\n(2) Der Minister für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft wird beauftragt, einvernehmlich mit dem Minister der Finanzen die durchzuführenden Maßnahmen, die Förderungsvoraussetzungen sowie Art und Höhe der Förderung durch Anordnung im einzelnen zu bestimmen.\n(3) Absatz 1 steht einer landesrechtlichen Ergänzung einer auf Grund des Absatzes 2 getroffenen Regelung nicht entgegen, sofern die sich daraus ergebenden Förderbeträge je Begünstigten proportional um nicht mehr als 53,846 vom Hundert ergänzt werden.",{},[],[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Förderungsarten","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Rücknahme, Widerruf, Erstattung und Verzinsung","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Prüfungsrecht","4",[],false]