[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-astg-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"astg","Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1972-09-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fastg\u002Fxml.zip",9771568,"§ 4","4","Erbschaftsteuer","Wohnsitzwechsel in niedrigbesteuernde Gebiete","(1) War bei einem Erblasser oder Schenker zur Zeit der Entstehung der Steuerschuld § 2 Abs. 1 Satz 1 anzuwenden, so tritt bei Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Erbschaftsteuergesetzes die Steuerpflicht über den dort bezeichneten Umfang hinaus für alle Teile des Erwerbs ein, deren Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d des Einkommensteuergesetzes wären.\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, daß für die Teile des Erwerbs, die nach dieser Vorschrift über § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Erbschaftsteuergesetzes hinaus steuerpflichtig wären, im Ausland eine der deutschen Erbschaftsteuer entsprechende Steuer zu entrichten ist, die mindestens 30 Prozent der deutschen Erbschaftsteuer beträgt, die bei Anwendung des Absatzes 1 auf diese Teile des Erwerbs entfallen würde.","ASTG - Wohnsitzwechsel in niedrigbesteuernde Gebiete - § 4 Erbschaftsteuer\n\n(1) War bei einem Erblasser oder Schenker zur Zeit der Entstehung der Steuerschuld § 2 Abs. 1 Satz 1 anzuwenden, so tritt bei Erbschaftsteuerpflicht nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Erbschaftsteuergesetzes die Steuerpflicht über den dort bezeichneten Umfang hinaus für alle Teile des Erwerbs ein, deren Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte im Sinne des § 34d des Einkommensteuergesetzes wären.\n(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn nachgewiesen wird, daß für die Teile des Erwerbs, die nach dieser Vorschrift über § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Erbschaftsteuergesetzes hinaus steuerpflichtig wären, im Ausland eine der deutschen Erbschaftsteuer entsprechende Steuer zu entrichten ist, die mindestens 30 Prozent der deutschen Erbschaftsteuer beträgt, die bei Anwendung des Absatzes 1 auf diese Teile des Erwerbs entfallen würde.",{"teil":21},"Zweiter Teil",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 3",null,"3",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 2","Einkommensteuer","2",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 1a","Preisanpassungsklausel","1a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Zwischengeschaltete Gesellschaften","5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 6","Besteuerung des Vermögenszuwachses","6",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 7","Beteiligung an ausländischer Zwischengesellschaft","7",[],false]