[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-asylblg-1a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":26,"citing_decisions":39,"is_thin":91},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"asylblg","Asylbewerberleistungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1993-06-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fasylblg\u002Fxml.zip",9771591,"§ 1a","1a","Anspruchseinschränkung",null,"(1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden.\nIhnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt.\nNur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden.\nDie Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden.\n(2) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 und Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um Familienangehörige der in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Personen handelt, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1.\n(3) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, erhalten ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur Leistungen entsprechend Absatz 1.\nKönnen bei nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 leistungsberechtigten Ehegatten, Lebenspartnern oder minderjährigen Kindern von Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden, so gilt Satz 1 entsprechend.\n(4) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 5, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.\nJuni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl.\nL 180 vom 29.6.2013, S. 31) nach einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604\u002F2013 anwendet, zuständig ist, erhalten ebenfalls nur Leistungen entsprechend Absatz 1.\nSatz 1 gilt entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von Satz 1 1.internationaler Schutz oder\n2.aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist,\nwenn der internationale Schutz oder das aus anderen Gründen gewährte Aufenthaltsrecht fortbesteht.\nSatz 2 Nummer 2 gilt für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 entsprechend.\n(5) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 7 erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, wenn 1.sie ihrer Pflicht nach § 13 Absatz 3 Satz 3 des Asylgesetzes nicht nachkommen,\n2.sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 des Asylgesetzes nicht nachkommen,\n3.das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 5 des Asylgesetzes nicht nachkommen,\n4.das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 des Asylgesetzes nicht nachkommen,\n5.sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 7 des Asylgesetzes nicht nachkommen,\n6.sie den gewährten Termin zur förmlichen Antragstellung bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht wahrgenommen haben oder\n7.sie Angaben über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit verweigern,\nes sei denn, sie haben die Verletzung der Mitwirkungspflichten oder die Nichtwahrnehmung des Termins nicht zu vertreten oder ihnen war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten oder die Wahrnehmung des Termins aus wichtigen Gründen nicht möglich.\nDie Anspruchseinschränkung nach Satz 1 endet, sobald sie die fehlende Mitwirkungshandlung erbracht oder den Termin zur förmlichen Antragstellung wahrgenommen haben.\n(6) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1, die nach Vollendung des 18.\nLebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig Vermögen, das gemäß § 7 Absatz 1 und 5 vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen ist, 1.entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht angeben oder\n2.entgegen § 9 Absatz 3 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch nicht unverzüglich mitteilen\nund deshalb zu Unrecht Leistungen nach diesem Gesetz beziehen, haben nur Anspruch auf Leistungen entsprechend Absatz 1.\n(7) Soweit hinreichend begründet und verhältnismäßig, erhalten Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 für die Dauer von höchstens einem Monat ebenso nur Leistungen entsprechend Absatz 1, wenn sie durch ihr Verhalten die Ordnung in der Aufnahmeeinrichtung im Sinne des § 44 des Asylgesetzes oder der Gemeinschaftsunterkunft im Sinne des § 53 des Asylgesetzes schwerwiegend beeinträchtigt oder in diesen Einrichtungen Personen bedroht oder sich gewalttätig verhalten haben.\nDie Verstöße nach Satz 1 werden der für die Leistungsgewährung zuständigen Behörde von der Leitung der Unterkunft schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.\nBei der Bemessung der Einschränkungsdauer werden Art und Umfang des Verstoßes und die konkreten Umstände, unter denen dieser Verstoß begangen wurde, berücksichtigt.","ASYLBLG - § 1a Anspruchseinschränkung [1\u002F2]\n\n(1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden.\nIhnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt.\nNur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden.\nDie Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden.\n(2) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 und Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 6, soweit es sich um Familienangehörige der in § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 genannten Personen handelt, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1.\n(3) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, erhalten ab dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag nur Leistungen entsprechend Absatz 1.\nKönnen bei nach § 1 Absatz 1 Nummer 6 leistungsberechtigten Ehegatten, Lebenspartnern oder minderjährigen Kindern von Leistungsberechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 oder 5 aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden, so gilt Satz 1 entsprechend.\n(4) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 5, für die in Abweichung von der Regelzuständigkeit nach der Verordnung (EU) Nr. 604\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.\nJuni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl.\nL 180 vom 29.6.2013, S. 31) nach einer Verteilung durch die Europäische Union ein anderer Mitgliedstaat oder ein am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat, der die Verordnung (EU) Nr. 604\u002F2013 anwendet, zuständig ist, erhalten ebenfalls nur Leistungen entsprechend Absatz 1.\nSatz 1 gilt entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a, denen bereits von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder von einem am Verteilmechanismus teilnehmenden Drittstaat im Sinne von Satz 1 1.internationaler Schutz oder\n2.aus anderen Gründen ein Aufenthaltsrecht gewährt worden ist,\nwenn der internationale Schutz oder das aus anderen Gründen gewährte Aufenthaltsrecht fortbesteht.\nSatz 2 Nummer 2 gilt für Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5 entsprechend.\n(5) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 7 erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, wenn 1.sie ihrer Pflicht nach § 13 Absatz 3 Satz 3 des Asylgesetzes nicht nachkommen,\n2.sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 4 des Asylgesetzes nicht nachkommen,\n3.das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 5 des Asylgesetzes nicht nachkommen,\n4.das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt hat, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 6 des Asylgesetzes nicht nachkommen,\n5.sie ihrer Mitwirkungspflicht nach § 15 Absatz 2 Nummer 7 des Asylgesetzes nicht nachkommen,\n6.sie den gewährten Termin zur förmlichen Antragstellung bei der zuständigen Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht wahrgenommen haben oder\n7.sie Angaben über ihre Identität oder Staatsangehörigkeit verweigern,\nes sei denn, sie haben die Verletzung der Mitwirkungspflichten oder die Nichtwahrnehmung des Termins nicht zu vertreten oder ihnen war die Einhaltung der Mitwirkungspflichten oder die Wahrnehmung des Termins aus wichtigen Gründen nicht möglich.",{},[22],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 1","Leistungsberechtigte","1",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 2","Leistungen in besonderen Fällen","2",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 3","Grundleistungen","3",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 3a","Bedarfssätze der Grundleistungen","3a",[40,46,51,56,61,65,69,74,80,85],{"title":41,"ecli":42,"leitsatz":17,"date":43,"source_url":44,"source_type":45},"BSG, EuGH-Vorlage v. 25.07.2024 – B 8 AY 6\u002F23 R","ECLI:DE:BSG:2024:250724BB8AY623R0","2024-07-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE159420108.zip","rechtsprechung",{"title":47,"ecli":48,"leitsatz":49,"date":43,"source_url":50,"source_type":45},"BSG, Urt. v. 25.07.2024 – B 8 AY 7\u002F23 R","ECLI:DE:BSG:2024:250724UB8AY723R0","Die Einschränkung von Grundleistungen für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (juris: AsylbLG), für die ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin-III-VO (juris: EUV 604\u002F2013) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, ist auf die Zeit beschränkt, in der eine Überstellung in diesen Staat rechtlich und tatsächlich durchsetzbar ist.","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE160030208.zip",{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":17,"date":54,"source_url":55,"source_type":45},"BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 12.05.2021 – 1 BvR 2682\u002F17","ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20210512.1bvr268217","2021-05-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE444142101.zip",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":17,"date":59,"source_url":60,"source_type":45},"BVerwG, Urt. v. 20.02.2020 – 1 C 21\u002F19","ECLI:DE:BVerwG:2020:200220U1C21.19.0","2020-02-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202000390.zip",{"title":62,"ecli":63,"leitsatz":17,"date":59,"source_url":64,"source_type":45},"BVerwG, Urt. v. 20.02.2020 – 1 C 22\u002F19","ECLI:DE:BVerwG:2020:200220U1C22.19.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202000389.zip",{"title":66,"ecli":67,"leitsatz":17,"date":59,"source_url":68,"source_type":45},"BVerwG, Urt. v. 20.02.2020 – 1 C 20\u002F19","ECLI:DE:BVerwG:2020:200220U1C20.19.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202000391.zip",{"title":70,"ecli":71,"leitsatz":17,"date":72,"source_url":73,"source_type":45},"BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 08.11.2019 – 1 BvR 2413\u002F19","ECLI:DE:BVerfG:2019:rk20191108.1bvr241319","2019-11-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE434121901.zip",{"title":75,"ecli":76,"leitsatz":77,"date":78,"source_url":79,"source_type":45},"BSG, Urt. v. 27.02.2019 – B 7 AY 1\u002F17 R","ECLI:DE:BSG:2019:270219UB7AY117R0","1. Das fortgesetzt rechtsmissbräuchliche Verhalten eines Leistungsempfängers nach dem Asylbewerberleistungsgesetz stellt keine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse dar, die zu einer Neubestimmung des im Einzelfall \"unabweisbar Gebotenen\" berechtigt.\n2. Entscheidungen über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Abschiebungshindernisses, die im Verhältnis zu den für den Vollzug der Ausreise zuständigen Behörden bindend sind, sind auch bei der Prüfung der notwendigen Kausalität eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens für die Absenkung der Leistung beachtlich.\n3. An der notwendigen Kausalität fehlt es, wenn die für den Vollzug der Ausreise zuständige Behörde im Einzelfall zu erkennen gibt, dass sie trotz vollziehbarer Ausreisepflicht auf Maßnahmen der Abschiebung verzichtet.\n4. Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis an Behörden ist bewirkt, wenn der hierfür zuständige Bedienstete von dem Zugang des Schriftstücks Kenntnis erhält und den Empfang bestätigt; die Auswahl dieses Bediensteten steht allein der Behörde zu.","2019-02-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE146950208.zip",{"title":81,"ecli":82,"leitsatz":17,"date":83,"source_url":84,"source_type":45},"BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 19.09.2017 – 1 BvR 1719\u002F17","ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170919.1bvr171917","2017-09-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE421821701.zip",{"title":86,"ecli":87,"leitsatz":88,"date":89,"source_url":90,"source_type":45},"BSG, Urt. v. 12.05.2017 – B 7 AY 1\u002F16 R","ECLI:DE:BSG:2017:120517UB7AY116R0","Führt ein persönliches Fehlverhalten des nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (juris: AsylbLG) Leistungsberechtigten bei der Beschaffung von Passersatzpapieren zur Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen, ist die Gewährung nur auf das unabweisbar Gebotene beschränkter Leistungen verfassungsgemäß.","2017-05-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE142670208.zip",false]