[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-asylblg-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":73},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"asylblg","Asylbewerberleistungsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1993-06-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fasylblg\u002Fxml.zip",9771600,"§ 6","6","Sonstige Leistungen",null,"(1) Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren.\n(2) Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt.","ASYLBLG - § 6 Sonstige Leistungen\n\n(1) Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren.\n(2) Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 5b","Sonstige Maßnahmen zur Integration","5b",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 5","Arbeitsgelegenheiten","5",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 4","Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt","4",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 6a","Erstattung von Aufwendungen anderer","6a",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6b","Einsetzen der Leistungen","6b",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 7","Einkommen und Vermögen","7",[48,55,61,67],{"title":49,"ecli":50,"leitsatz":51,"date":52,"source_url":53,"source_type":54},"BSG, Urt. v. 29.02.2024 – B 8 AY 3\u002F23 R","ECLI:DE:BSG:2024:290224UB8AY323R0","Eine akute Erkrankung im Sinne des Asylbewerberleistungsrechts ist bei bestehenden Erkrankungen auch ein laufender oder ein neu eingetretener Behandlungsbedarf, der eine Behandlung unaufschiebbar werden lässt, wenn diese in der perspektivisch verbleibenden Zeit des Aufenthalts zur Abwendung einer unumkehrbaren oder akuten Verschlechterung notwendig ist.","2024-02-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE159160108.zip","rechtsprechung",{"title":56,"ecli":57,"leitsatz":58,"date":59,"source_url":60,"source_type":54},"BSG, Urt. v. 24.06.2021 – B 7 AY 5\u002F20 R","ECLI:DE:BSG:2021:240621UB7AY520R0","Reisekosten, die analogleistungsberechtigten Ausländern anlässlich der Wahrnehmung eines Behördentermins im Asylverfahren entstehen, lösen keinen Anspruch auf Hilfe in sonstigen Lebenslagen aus.","2021-06-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE152880208.zip",{"title":62,"ecli":63,"leitsatz":64,"date":65,"source_url":66,"source_type":54},"BSG, Urt. v. 25.10.2018 – B 7 AY 1\u002F18 R","ECLI:DE:BSG:2018:251018UB7AY118R0","Die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung als pauschalierte Leistung scheidet für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die Grundleistungen beziehen, aus.","2018-10-25","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE146220208.zip",{"title":68,"ecli":69,"leitsatz":70,"date":71,"source_url":72,"source_type":54},"BSG, Urt. v. 20.12.2012 – B 7 AY 1\u002F11 R","ECLI:DE:BSG:2012:201212UB7AY111R0","1. Im Anwendungsbereich des AsylbLG wird - anders als im Sozialhilferecht - pauschaliertes Pflegegeld nicht gezahlt.\n2. Als sonstige Leistung zur Sicherung der Gesundheit kommen Geldleistungen für Pflege anstelle der vorgesehenen Sachleistungen nur in Betracht, wenn Dritten gegenüber wegen der erbrachten Pflegeleistungen finanzielle Verpflichtungen bestehen.","2012-12-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE128381508.zip",false]