[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-asylg-24":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":99},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"asylg","Asylgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1992-06-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fasylvfg_1992\u002Fxml.zip",6921124,"§ 24","24","Pflichten des Bundesamtes","Verfahren beim Bundesamt","(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise.\nDas Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten.\nDer Ausländer ist persönlich anzuhören.\nVon einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt 1.dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder\n2.der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist.\nIm Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich.\nWird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.\nVon der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist.\nDie Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen.\nDie Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.\n(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen.\nDie Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden.\nDie Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.\n(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.\n(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über 1.die getroffene Entscheidung und\n2.von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründea)für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder\nb)die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.\n(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten.\nDas Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn 1.sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,\n2.eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder\n3.die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.\nDas Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.\n(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden.\nIn diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat.\nDas Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.\n(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2.\nIst ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.\nJuni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl.\nL 180 vom 29.6.2013, S. 31) zu behandeln, so beginnt die Frist nach Absatz 4 Satz 1, wenn die Bundesrepublik Deutschland als für die Prüfung zuständiger Mitgliedstaat bestimmt ist.\nHält sich der Ausländer zu diesem Zeitpunkt nicht im Bundesgebiet auf, so beginnt die Frist mit seiner Überstellung in das Bundesgebiet.\n(7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2.\n(8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von sechs Monaten keine Entscheidung ergehen kann, über die Verzögerung und unterrichtet ihn auf sein Verlangen über die Gründe für die Verzögerung und den zeitlichen Rahmen, innerhalb dessen mit einer Entscheidung zu rechnen ist.","ASYLG - Asylverfahren - Verfahren beim Bundesamt - § 24 Pflichten des Bundesamtes [1\u002F2]\n\n(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise.\nDas Bundesamt unterrichtet den Ausländer frühzeitig in einer Sprache, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann, über den Ablauf des Verfahrens, über seine Rechte und Pflichten im Verfahren, insbesondere über Fristen und die Folgen einer Fristversäumung, sowie über freiwillige Rückkehrmöglichkeiten.\nDer Ausländer ist persönlich anzuhören.\nVon einer Anhörung kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt 1.dem Asylantrag vollständig stattgeben will oder\n2.der Auffassung ist, dass der Ausländer aufgrund dauerhafter Umstände, die sich seinem Einfluss entziehen, nicht zu einer Anhörung in der Lage ist.\nIm Zweifelsfall ist für die Feststellung der Dauerhaftigkeit der Umstände eine ärztliche Bestätigung erforderlich.\nWird von einer Anhörung abgesehen, unternimmt das Bundesamt angemessene Bemühungen, damit der Ausländer weitere Informationen unterbreiten kann.\nVon der Anhörung ist abzusehen, wenn der Asylantrag für ein im Bundesgebiet geborenes Kind unter sechs Jahren gestellt und der Sachverhalt auf Grund des Inhalts der Verfahrensakten der Eltern oder eines Elternteils ausreichend geklärt ist.\nDie Tatsache, dass keine Anhörung stattgefunden hat, darf die Entscheidung nicht negativ beeinflussen.\nDie Entscheidung nach den Sätzen 4 und 7 ergeht nach Aktenlage.\n(1a) Sucht eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig um Asyl nach und wird es dem Bundesamt dadurch unmöglich, die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Antragstellung durchzuführen, so kann das Bundesamt die Anhörung vorübergehend von einer anderen Behörde, die Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Aufenthaltsgesetz wahrnimmt, durchführen lassen.\nDie Anhörung darf nur von einem dafür geschulten Bediensteten durchgeführt werden.\nDie Bediensteten dürfen bei der Anhörung keine Uniform tragen. § 5 Absatz 4 gilt entsprechend.\n(2) Nach Stellung eines Asylantrags obliegt dem Bundesamt auch die Entscheidung, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt.\n(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde unverzüglich über 1.die getroffene Entscheidung und\n2.von dem Ausländer vorgetragene oder sonst erkennbare Gründea)für eine Aussetzung der Abschiebung, insbesondere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung erforderlichen Dokumente zu beschaffen, oder\nb)die nach § 25 Abs. 3 Satz 2 Nummer 1 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen könnten.\n(4) Eine Entscheidung über den Asylantrag ergeht innerhalb von sechs Monaten.\nDas Bundesamt kann die Frist auf höchstens 15 Monate verlängern, wenn 1.sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht komplexe Fragen ergeben,\n2.eine große Zahl von Ausländern gleichzeitig Anträge stellt, weshalb es in der Praxis besonders schwierig ist, das Verfahren innerhalb der Frist nach Satz 1 abzuschließen oder\n3.die Verzögerung eindeutig darauf zurückzuführen ist, dass der Ausländer seinen Pflichten nach § 15 nicht nachgekommen ist.\nDas Bundesamt kann die Frist von 15 Monaten ausnahmsweise um höchstens weitere drei Monate verlängern, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags zu gewährleisten.\n(5) Besteht aller Voraussicht nach im Herkunftsstaat eine vorübergehend ungewisse Lage, sodass eine Entscheidung vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, kann die Entscheidung abweichend von den in Absatz 4 genannten Fristen aufgeschoben werden.\nIn diesen Fällen überprüft das Bundesamt mindestens alle sechs Monate die Lage in dem Herkunftsstaat.\nDas Bundesamt unterrichtet innerhalb einer angemessenen Frist die betroffenen Ausländer über die Gründe des Aufschubs der Entscheidung sowie die Europäische Kommission über den Aufschub der Entscheidungen.\n(6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2.\nIst ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604\u002F2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.\nJuni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 4","Unterabschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 23","Antragstellung bei der Außenstelle","23",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 22a","Übernahme zur Durchführung eines Asylverfahrens","22a",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 22","Meldepflicht","22",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 25","Anhörung","25",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 26","Familienasyl und internationaler Schutz für Familienangehörige","26",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 26a","Sichere Drittstaaten","26a",[50,57,62,67,71,76,80,85,90,94],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 18.02.2026 – 1 B 18.25","ECLI:DE:BVerwG:2026:180226B1B18.25.0",null,"2026-02-18","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600214.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":53,"leitsatz":58,"date":59,"source_url":60,"source_type":61},"Gaza: Subsidiärer Schutz für palästinensischen Volkszugehörigen aus dem Gazastreifen 1. Tatsachenfragen zu durch Zeitablauf überholten tatsächlichen Verhältnissen sind im Interesse der Rechtsprechungseinheit grundsätzlich nicht mehr klärungsbedürftig. 2. Die Frage, ob die Auseinandersetzungen zwischen den im Gazastreifen agierenden gewaltbereiten Gruppen und den israelischen Streitkräften die Voraussetzungen eines bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsyIG erfüllen, der jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit aussetzt, ist infolge der Geschehnisse im Gazastreifen seit dem 7. Oktober 2023 nicht mehr klärungsbedürftig, sondern zu bejahen (wie OVG LSA, Beschl. v. 20. November 2023 - 3 L 82\u002F23.Z -). 3. Die Frage, ob innerhalb des Gazastreifens interne Schutzmöglichkeiten im Sinne des § 3e AsylG, insbesondere im Landesinneren bestehen, ist infolge der Geschehnisse im Gazastreifen seit dem 7. Oktober 2023 nicht mehr klärungsbedürftig, sondern zu verneinen (wie OVG LSA, Beschl. v. 20. November 2023 - 3 L 82\u002F23.Z -).","2024-05-30","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7332","sachsen_rechtsprechung",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":53,"date":65,"source_url":66,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 27.05.2021 – 1 C 36\u002F20","ECLI:DE:BVerwG:2021:270521U1C36.20.0","2021-05-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202100649.zip",{"title":68,"ecli":53,"leitsatz":53,"date":69,"source_url":70,"source_type":61},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 05.08.2019 – 6 A 93\u002F18.A","2019-08-05","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5574",{"title":72,"ecli":73,"leitsatz":53,"date":74,"source_url":75,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 23.08.2018 – 1 B 19\u002F18","ECLI:DE:BVerwG:2018:230818B1B19.18.0","2018-08-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800652.zip",{"title":77,"ecli":78,"leitsatz":53,"date":74,"source_url":79,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 23.08.2018 – 1 B 42\u002F18","ECLI:DE:BVerwG:2018:230818B1B42.18.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800631.zip",{"title":81,"ecli":82,"leitsatz":53,"date":83,"source_url":84,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 22.08.2018 – 1 B 22\u002F18","ECLI:DE:BVerwG:2018:220818B1B22.18.0","2018-08-22","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800632.zip",{"title":86,"ecli":87,"leitsatz":53,"date":88,"source_url":89,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 21.08.2018 – 1 B 43\u002F18","ECLI:DE:BVerwG:2018:210818B1B43.18.0","2018-08-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800633.zip",{"title":91,"ecli":92,"leitsatz":53,"date":88,"source_url":93,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 21.08.2018 – 1 B 40\u002F18","ECLI:DE:BVerwG:2018:210818B1B40.18.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800634.zip",{"title":95,"ecli":96,"leitsatz":53,"date":97,"source_url":98,"source_type":56},"BVerwG, Beschl. v. 20.08.2018 – 1 B 18\u002F18","ECLI:DE:BVerwG:2018:200818B1B18.18.0","2018-08-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800636.zip",false]