[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-asylg-26":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":103},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"asylg","Asylgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1992-06-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fasylvfg_1992\u002Fxml.zip",6921127,"§ 26","26","Familienasyl und internationaler Schutz für Familienangehörige","Verfahren beim Bundesamt","(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn 1.die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,\n2.die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,\n3.der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und\n4.die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.\nFür die Anerkennung als Asylberechtigter nach Satz 1 ist es unbeachtlich, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten.\n(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.\n(3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011\u002F95\u002FEU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn 1.die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,\n2.die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011\u002F95\u002FEU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,\n3.sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben,\n4.die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und\n5.sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben.\nFür zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Nummer 2 oder 3 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8a oder 8b des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.\n(5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Absatz 2 vorliegt.\n(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Ausländer durch den Familienangehörigen im Sinne dieser Absätze eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.","ASYLG - Asylverfahren - Verfahren beim Bundesamt - § 26 Familienasyl und internationaler Schutz für Familienangehörige\n\n(1) Der Ehegatte oder der Lebenspartner eines Asylberechtigten wird auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn 1.die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,\n2.die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Asylberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,\n3.der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat und\n4.die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.\nFür die Anerkennung als Asylberechtigter nach Satz 1 ist es unbeachtlich, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam oder aufgehoben worden ist; dies gilt nicht zugunsten des im Zeitpunkt der Eheschließung volljährigen Ehegatten.\n(2) Ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten wird auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist.\n(3) Die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011\u002F95\u002FEU werden auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn 1.die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist,\n2.die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011\u002F95\u002FEU schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird,\n3.sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben,\n4.die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist und\n5.sie die Personensorge für den Asylberechtigten innehaben.\nFür zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung minderjährige ledige Geschwister des minderjährigen Asylberechtigten gilt Satz 1 Nummer 1 bis 4 entsprechend.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Familienangehörige im Sinne dieser Absätze, die die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Nummer 2 oder 3 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2 erfüllen oder bei denen das Bundesamt nach § 60 Absatz 8a oder 8b des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat. Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Kinder eines Ausländers, der selbst nach Absatz 2 oder Absatz 3 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.\n(5) Auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Der subsidiäre Schutz als Familienangehöriger wird nicht gewährt, wenn ein Ausschlussgrund nach § 4 Absatz 2 vorliegt.\n(6) Die Absätze 1 bis 5 sind nicht anzuwenden, wenn dem Ausländer durch den Familienangehörigen im Sinne dieser Absätze eine Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht oder er bereits einer solchen Verfolgung ausgesetzt war oder einen solchen ernsthaften Schaden erlitten hat.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 4","Unterabschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 25","Anhörung","25",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 24","Pflichten des Bundesamtes","24",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 23","Antragstellung bei der Außenstelle","23",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 26a","Sichere Drittstaaten","26a",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 27","Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung","27",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 28","Nachfluchttatbestände","28",[50,57,63,70,76,81,86,90,95,99],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 24.03.2025 – 1 C 5.24, 1 C 5.24 (1 C 30.21)","ECLI:DE:BVerwG:2025:240325U1C5.24.0",null,"2025-03-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500406.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 26.09.2024 – 1 C 11\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2024:260924U1C11.23.0","1. Art. 23 Abs. 2 i. V. m. Art. 24 Abs. 2 RL 2011\u002F95\u002FEU vermitteln Familienmitgliedern eines subsidiär Schutzberechtigten keinen unmittelbaren Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Wahrung des Familienverbands im Bundesgebiet (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 17. November 2020 - 1 C 8.19 -, vom 25. November 2021 - 1 C 4.21 - und vom 15. November 2023 - 1 C 7.22 -).\n2. § 36a AufenthG regelt den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich abschließend und sperrt einen Rückgriff auf § 25 Abs. 5 AufenthG, wenn sich die rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise allein auf bereits vor der Einreise bestehende familiäre Bindungen zu dem subsidiär Schutzberechtigten stützt.","2024-09-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500016.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":69},"C-91\u002F20 – LW gegen Bundesrepublik Deutschland","ECLI:EU:C:2021:898","Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und subsidiärer Schutz – Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz – Richtlinie 2011\u002F95\u002FEU – Art. 3 und 23 – Günstigere Normen, die von den Mitgliedstaaten beibehalten oder erlassen werden können, um den Anspruch auf Asyl oder subsidiären Schutz auf die Familienangehörigen der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, zu erstrecken – Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kraft Ableitung von einem Elternteil an sein minderjähriges Kind – Wahrung des Familienverbands – Wohl des Kindes","2021-11-09","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:62020CJ0091","eurlex_caselaw",{"title":71,"ecli":72,"leitsatz":73,"date":74,"source_url":75,"source_type":69},"C-768\u002F19 – Bundesrepublik Deutschland gegen SE","ECLI:EU:C:2021:709","Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und subsidiärer Schutz – Richtlinie 2011\u002F95\u002FEU – Art. 2 Buchst. j dritter Gedankenstrich – Begriff ‚Familienangehöriger‘ – Volljähriger, der aufgrund seiner familiären Bindung zu einem Minderjährigen, dem bereits subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, internationalen Schutz beantragt – Für die Beurteilung der Minderjährigkeit maßgebender Zeitpunkt","2021-09-09","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:62019CJ0768",{"title":77,"ecli":78,"leitsatz":53,"date":79,"source_url":80,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 27.05.2021 – 1 C 36\u002F20","ECLI:DE:BVerwG:2021:270521U1C36.20.0","2021-05-27","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202100649.zip",{"title":82,"ecli":53,"leitsatz":53,"date":83,"source_url":84,"source_type":85},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 14.04.2021 – 6 A 303\u002F18.A","2021-04-14","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=6275","sachsen_rechtsprechung",{"title":87,"ecli":53,"leitsatz":87,"date":88,"source_url":89,"source_type":85},"1. Für Bulgarien ist derzeit auch unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht von einer Gefahrenlage für arbeitsfähige Schutzberechtigte auszugehen, die zu einem Verstoß gegen Art. 4 der Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK führt. 2. Für die Prognose, ob einem Ausländer, dem in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt wurde, im Falle der Rückkehr in diesen Staat eine gegen Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht, ist nicht im Regelfall von einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband in diesen Staat auszugehen, wenn der Ausländer zwar im Bundesgebiet mit einer Lebensgefährtin und einem gemeinsamen minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft lebt, der Familienverband aber erst im Bundesgebiet begründet wurde und es sich bei den Familienangehörigen um in Deutschland als Flüchtlinge anerkannte syrische Staatsbürger handelt, die keinen Bezug zu dem anderen Mitgliedstaat haben. 3. Beim Erlass einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist die Aufnahmebereitschaft des Mitgliedstaats, der internationalen Schutz gewährt hat, nicht zu prüfen.","2020-06-15","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5911",{"title":91,"ecli":92,"leitsatz":53,"date":93,"source_url":94,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 49\u002F18","ECLI:DE:BVerwG:2019:040719U1C49.18.0","2019-07-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201900694.zip",{"title":96,"ecli":97,"leitsatz":53,"date":93,"source_url":98,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 50\u002F18","ECLI:DE:BVerwG:2019:040719U1C50.18.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201900726.zip",{"title":100,"ecli":53,"leitsatz":100,"date":101,"source_url":102,"source_type":85},"Kehren syrische Asylbewerberinnen und ihre minderjährigen Kinder, bei Jungen jedenfalls solange sie nicht über zwölf Jahre alt sind, gemeinsam mit ihrem Ehemann bzw. Vater nach Syrien zurück, so droht ihnen derzeit weder aufgrund eines Wehrdienstentzugs des Ehemannes bzw. Vaters noch aufgrund ihrer Herkunft aus einem (ehemaligen) Oppositionsgebiet mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevante Verfolgung. Ihnen steht nur subsidiärer Schutz zu und erst nach unanfechtbarer Flüchtlingsanerkennung des Ehemannes bzw. Vaters ggf. auch Flüchtlingsschutz für Familienangehörige nach § 26 AsylG.","2018-02-07","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5119",false]