[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-asylg-28":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":93},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"asylg","Asylgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1992-06-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fasylvfg_1992\u002Fxml.zip",6921130,"§ 28","28","Nachfluchttatbestände","Verfahren beim Bundesamt","(1) Ein Ausländer wird in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Satz 1 findet insbesondere keine Anwendung, wenn der Ausländer sich auf Grund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte.\n(1a) Die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 zu erleiden, kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist.\n(2) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag und stützt diesen auf Umstände, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat, kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden.","ASYLG - Asylverfahren - Verfahren beim Bundesamt - § 28 Nachfluchttatbestände\n\n(1) Ein Ausländer wird in der Regel nicht als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffen hat, es sei denn, dieser Entschluss entspricht einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung. Satz 1 findet insbesondere keine Anwendung, wenn der Ausländer sich auf Grund seines Alters und Entwicklungsstandes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung bilden konnte.\n(1a) Die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder die tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 zu erleiden, kann auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist.\n(2) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines Asylantrags erneut einen Asylantrag und stützt diesen auf Umstände, die er nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines früheren Antrags selbst geschaffen hat, kann in einem Folgeverfahren in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werden.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 4","Unterabschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 27","Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung","27",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 26a","Sichere Drittstaaten","26a",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 26","Familienasyl und internationaler Schutz für Familienangehörige","26",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 29","Unzulässige Anträge","29",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 29a","Sichere Herkunftsstaaten im Sinne des Artikels 16a Absatz 3 des Grundgesetzes; Bericht; Verordnungsermächtigung","29a",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 29b","Sichere Herkunftsstaaten im Sinne der Richtlinie 2013\u002F32\u002FEU; Verordnungsermächtigung","29b",[50,56,60,64,67,71,75,79,82,88],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"Sächsisches OVG, Urt. v. 18.11.2025 – 2 A 1017\u002F19.A",null,"2025-11-18","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7833","sachsen_rechtsprechung",{"title":57,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":58,"source_url":59,"source_type":55},"Sächsisches OVG, Urt. v. 30.11.2021 – 2 A 488\u002F19.A","2021-11-30","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=6529",{"title":61,"ecli":52,"leitsatz":61,"date":62,"source_url":63,"source_type":55},"Zurückkehrenden syrischen Asylbewerbern, die sich der Wehrpflicht in Syrien durch Ausreise ins Ausland entzogen haben, droht derzeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch den syrischen Staat wegen einer ihnen deshalb zumindest zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung. Ihnen ist wegen der Wehrdienstentziehung keine Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (Änderung der bisherigen Rechtsprechung aufgrund veränderter Sachlage).","2019-08-21","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5620",{"title":65,"ecli":52,"leitsatz":65,"date":62,"source_url":66,"source_type":55},"Einer \"aufstockenden\" Klage auf Zuerkennung internationalen Schutzes darf nur stattgegeben werden, wenn die Voraussetzungen eines in Betracht kommenden Unzulässigkeitsgrundes § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG nicht vorliegen. Ein längerer Zwischenaufenthalt in der Türkei eines syrischen Asylbewerbers führt derzeit nicht zur Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Voraussetzung für eine Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ist, dass der Drittstaat bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen und diesem eine den Anforderungen des § 27 AsylG i. V. m. Art. 35 der Richtlinie 2013\u002F32\u002FEU entsprechende Sicherheit zu gewährleisten. Die Türkei ist grundsätzlich derzeit nicht bereit, syrische Flüchtlinge aus Deutschland wieder aufzunehmen. Zurückkehrenden syrischen Asylbewerbern, die sich der Wehrpflicht in Syrien durch Ausreise ins Ausland entzogen haben, droht derzeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch den syrischen Staat wegen einer ihnen deshalb zumindest zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung. Ihnen ist wegen der Wehrdienstentziehung keine Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (Änderung der bisherigen Rechtsprechung aufgrund veränderter Sachlage).","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5619",{"title":68,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":69,"source_url":70,"source_type":55},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 05.04.2019 – 3 A 287\u002F19.A","2019-04-05","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5511",{"title":72,"ecli":52,"leitsatz":72,"date":73,"source_url":74,"source_type":55},"1. Allein die Herkunft zurückkehrender syrischer Asylbewerber aus (vormals) oppositionellen Gebieten begründet derzeit keine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung. 2. Zurückkehrenden syrischen Asylbewerbern droht derzeit auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung, wenn sie nahe Angehörige eines in Europa lebenden syrischen Wehrdienstentziehers sind.","2019-02-06","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5478",{"title":76,"ecli":52,"leitsatz":76,"date":77,"source_url":78,"source_type":55},"1. Zurückkehrenden syrischen Asylbewerbern droht derzeit allein wegen einer illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylantragstellung sowie dem Aufenthalt in Deutschland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung. 2. Zurückkehrenden syrischen Asylbewerbern, die sich der Wehrpflicht in Syrien durch Ausreise ins Ausland entzogen haben, droht derzeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch den syrischen Staat wegen einer ihnen deshalb zumindest zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung. Ihnen ist daher die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.","2018-02-07","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5118",{"title":80,"ecli":52,"leitsatz":80,"date":77,"source_url":81,"source_type":55},"Kehren syrische Asylbewerberinnen und ihre minderjährigen Kinder, bei Jungen jedenfalls solange sie nicht über zwölf Jahre alt sind, gemeinsam mit ihrem Ehemann bzw. Vater nach Syrien zurück, so droht ihnen derzeit weder aufgrund eines Wehrdienstentzugs des Ehemannes bzw. Vaters noch aufgrund ihrer Herkunft aus einem (ehemaligen) Oppositionsgebiet mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevante Verfolgung. Ihnen steht nur subsidiärer Schutz zu und erst nach unanfechtbarer Flüchtlingsanerkennung des Ehemannes bzw. Vaters ggf. auch Flüchtlingsschutz für Familienangehörige nach § 26 AsylG.","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5119",{"title":83,"ecli":84,"leitsatz":52,"date":85,"source_url":86,"source_type":87},"BVerwG, Beschl. v. 02.05.2017 – 1 B 74\u002F17, 1 B 74\u002F17, 1 PKH 37\u002F17","ECLI:DE:BVerwG:2017:020517B1B74.17.0","2017-05-02","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700502.zip","rechtsprechung",{"title":89,"ecli":90,"leitsatz":52,"date":91,"source_url":92,"source_type":87},"BVerwG, Beschl. v. 28.04.2017 – 1 B 73\u002F17, 1 B 73\u002F17, 1 PKH 30\u002F17","ECLI:DE:BVerwG:2017:280417B1B73.17.0","2017-04-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700439.zip",false]