[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-asylg-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":32,"citing_decisions":45,"is_thin":96},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"asylg","Asylgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1992-06-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fasylvfg_1992\u002Fxml.zip",6921090,"§ 3","3","Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft","Internationaler Schutz","(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich 1.aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe\n2.außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a)dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder\nb)in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.\n(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er 1.ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,\n2.vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder\n3.den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.\nSatz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.\n(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er 1.den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder\n2.von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.\nWird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.\n(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Nummer 2 oder 3 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8a oder 8b des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.","ASYLG - Schutzgewährung - Internationaler Schutz - § 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft\n\n(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich 1.aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe\n2.außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, a)dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder\nb)in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.\n(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er 1.ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,\n2.vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder\n3.den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.\nSatz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.\n(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er 1.den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder\n2.von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.\nWird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.\n(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Nummer 2 oder 3 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8a oder 8b des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 2",[24,28],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 2","Rechtsstellung Asylberechtigter","2",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 1","Geltungsbereich","1",[33,37,41],{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 3a","Verfolgungshandlungen","3a",{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 3b","Verfolgungsgründe","3b",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 3c","Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann","3c",[46,53,59,63,68,72,79,84,88,92],{"title":47,"ecli":48,"leitsatz":49,"date":50,"source_url":51,"source_type":52},"BVerwG, Beschl. v. 17.04.2026 – 1 B 5.26","ECLI:DE:BVerwG:2026:170426B1B5.26.0",null,"2026-04-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600316.zip","rechtsprechung",{"title":54,"ecli":55,"leitsatz":56,"date":57,"source_url":58,"source_type":52},"BVerwG, Urt. v. 28.01.2026 – 1 C 7.25, 1 C 7.25 (1 C 1.23)","ECLI:DE:BVerwG:2026:280126U1C7.25.0","1. Das Regelungskonzept des Zweitantrags (§ 71a AsylG) steht bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung mit Unionsrecht im Einklang.\n2. Ein Antrag \"nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens\" im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG setzt voraus, dass der zuvor gestellte Antrag auf internationalen Schutz im Zeitpunkt des weiteren Asylersuchens im Bundesgebiet (§ 13 Abs. 1 AsylG) durch eine bereits in Bestandskraft erwachsene behördliche Entscheidung des anderen Mitgliedstaats abgelehnt wurde oder, wenn der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz stillschweigend zurückgezogen oder das Verfahren nicht weiter betrieben hat, dieses eingestellt worden ist und eine zu gewährende Frist für dessen Wiedereröffnung oder eine neuerliche Antragstellung abgelaufen ist (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 Rn. 29 ff.).","2026-01-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600143.zip",{"title":60,"ecli":61,"leitsatz":49,"date":57,"source_url":62,"source_type":52},"BVerwG, Urt. v. 28.01.2026 – 1 C 9.25, 1 C 9.25 (1 C 11.22)","ECLI:DE:BVerwG:2026:280126U1C9.25.0","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600197.zip",{"title":64,"ecli":49,"leitsatz":49,"date":65,"source_url":66,"source_type":67},"Sächsisches OVG, Urt. v. 18.11.2025 – 2 A 1017\u002F19.A","2025-11-18","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7833","sachsen_rechtsprechung",{"title":69,"ecli":49,"leitsatz":49,"date":70,"source_url":71,"source_type":67},"Sächsisches OVG, Urt. v. 02.09.2025 – 2 A 309\u002F24.A","2025-09-02","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7741",{"title":73,"ecli":74,"leitsatz":75,"date":76,"source_url":77,"source_type":78},"C-217\u002F23 – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen A N","ECLI:EU:C:2025:218","Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Gemeinsame Politik im Bereich Asyl – Richtlinie 2011\u002F95\u002FEU – Voraussetzungen, die Drittstaatsangehörige für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllen müssen – Art. 2 Buchst. d – Verfolgungsgründe – Art. 10 Abs. 1 Buchst. d – Begriff der ‚Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe‘ – Voraussetzung, dass die Gruppe im Herkunftsland von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird – Voraussetzungen für subsidiären Schutz – Art. 2 Buchst. f – Begriff ‚ernsthafter Schaden‘ – Art. 15 Buchst. a und b – Personen, die der gleichen Familie angehören und aufgrund der Familienzugehörigkeit von einer Blutfehde betroffen sind","2025-03-27","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:62023CJ0217","eurlex_caselaw",{"title":80,"ecli":81,"leitsatz":49,"date":82,"source_url":83,"source_type":52},"BVerwG, Urt. v. 24.03.2025 – 1 C 5.24, 1 C 5.24 (1 C 30.21)","ECLI:DE:BVerwG:2025:240325U1C5.24.0","2025-03-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500406.zip",{"title":85,"ecli":49,"leitsatz":85,"date":86,"source_url":87,"source_type":67},"Einzelfall der Zuerkennung subsidiären Schutzes bei Drohung mit Gewalt gegen Leib und Leben gegenüber tschetschenischer Frau durch Familienangehörigen wegen angenommenen Verstoßes gegen kulturelle, religiöse oder traditionelle Normen","2024-12-10","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7481",{"title":89,"ecli":49,"leitsatz":49,"date":90,"source_url":91,"source_type":67},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 03.07.2024 – 3 A 205\u002F24.A","2024-07-03","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7245",{"title":93,"ecli":49,"leitsatz":49,"date":94,"source_url":95,"source_type":67},"Sächsisches OVG, Urt. v. 18.06.2024 – 2 A 36\u002F21.A","2024-06-18","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7347",false]