[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-asylg-3d":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":69},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"asylg","Asylgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1992-06-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fasylvfg_1992\u002Fxml.zip",6921094,"§ 3d","3d","Akteure, die Schutz bieten können","Internationaler Schutz","(1) Schutz vor Verfolgung kann nur geboten werden 1.vom Staat oder\n2.von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen,\nsofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten.\n(2) Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.\n(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz bietet, sind etwaige in einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union aufgestellte Leitlinien heranzuziehen.","ASYLG - Schutzgewährung - Internationaler Schutz - § 3d Akteure, die Schutz bieten können\n\n(1) Schutz vor Verfolgung kann nur geboten werden 1.vom Staat oder\n2.von Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen,\nsofern sie willens und in der Lage sind, Schutz gemäß Absatz 2 zu bieten.\n(2) Der Schutz vor Verfolgung muss wirksam und darf nicht nur vorübergehender Art sein. Generell ist ein solcher Schutz gewährleistet, wenn die in Absatz 1 genannten Akteure geeignete Schritte einleiten, um die Verfolgung zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung darstellen, und wenn der Ausländer Zugang zu diesem Schutz hat.\n(3) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine internationale Organisation einen Staat oder einen wesentlichen Teil seines Staatsgebiets beherrscht und den in Absatz 2 genannten Schutz bietet, sind etwaige in einschlägigen Rechtsakten der Europäischen Union aufgestellte Leitlinien heranzuziehen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 3c","Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann","3c",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 3b","Verfolgungsgründe","3b",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 3a","Verfolgungshandlungen","3a",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 3e","Interner Schutz","3e",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 4","Subsidiärer Schutz","4",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 5","Bundesamt","5",[50,57,62,65],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 24.06.2021 – 1 C 54\u002F20","ECLI:DE:BVerwG:2021:240621U1C54.20.0",null,"2021-06-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202100717.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":53,"leitsatz":58,"date":59,"source_url":60,"source_type":61},"Zurückkehrenden syrischen Asylbewerbern, die sich der Wehrpflicht in Syrien durch Ausreise ins Ausland entzogen haben, droht derzeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch den syrischen Staat wegen einer ihnen deshalb zumindest zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung. Ihnen ist wegen der Wehrdienstentziehung keine Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (Änderung der bisherigen Rechtsprechung aufgrund veränderter Sachlage).","2019-08-21","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5620","sachsen_rechtsprechung",{"title":63,"ecli":53,"leitsatz":63,"date":59,"source_url":64,"source_type":61},"Einer \"aufstockenden\" Klage auf Zuerkennung internationalen Schutzes darf nur stattgegeben werden, wenn die Voraussetzungen eines in Betracht kommenden Unzulässigkeitsgrundes § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG nicht vorliegen. Ein längerer Zwischenaufenthalt in der Türkei eines syrischen Asylbewerbers führt derzeit nicht zur Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Voraussetzung für eine Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ist, dass der Drittstaat bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen und diesem eine den Anforderungen des § 27 AsylG i. V. m. Art. 35 der Richtlinie 2013\u002F32\u002FEU entsprechende Sicherheit zu gewährleisten. Die Türkei ist grundsätzlich derzeit nicht bereit, syrische Flüchtlinge aus Deutschland wieder aufzunehmen. Zurückkehrenden syrischen Asylbewerbern, die sich der Wehrpflicht in Syrien durch Ausreise ins Ausland entzogen haben, droht derzeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch den syrischen Staat wegen einer ihnen deshalb zumindest zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung. Ihnen ist wegen der Wehrdienstentziehung keine Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (Änderung der bisherigen Rechtsprechung aufgrund veränderter Sachlage).","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5619",{"title":66,"ecli":53,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":61},"1. Allein die Herkunft zurückkehrender syrischer Asylbewerber aus (vormals) oppositionellen Gebieten begründet derzeit keine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung. 2. Zurückkehrenden syrischen Asylbewerbern droht derzeit auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung, wenn sie nahe Angehörige eines in Europa lebenden syrischen Wehrdienstentziehers sind.","2019-02-06","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5478",false]