[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-asylg-3e":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":93},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"asylg","Asylgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1992-06-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fasylvfg_1992\u002Fxml.zip",6921095,"§ 3e","3e","Interner Schutz","Internationaler Schutz","(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1.in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und\n2.sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.\n(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011\u002F95\u002FEU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.","ASYLG - Schutzgewährung - Internationaler Schutz - § 3e Interner Schutz\n\n(1) Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er 1.in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d hat und\n2.sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt.\n(2) Bei der Prüfung der Frage, ob ein Teil des Herkunftslandes die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, sind die dortigen allgemeinen Gegebenheiten und die persönlichen Umstände des Ausländers gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2011\u002F95\u002FEU zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag zu berücksichtigen. Zu diesem Zweck sind genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, einzuholen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 3d","Akteure, die Schutz bieten können","3d",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 3c","Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann","3c",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 3b","Verfolgungsgründe","3b",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 4","Subsidiärer Schutz","4",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 5","Bundesamt","5",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 6","Verbindlichkeit asylrechtlicher Entscheidungen","6",[50,56,60,64,68,72,78,82,86,89],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 05.08.2024 – 6 A 62\u002F21.A",null,"2024-08-05","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7337","sachsen_rechtsprechung",{"title":57,"ecli":52,"leitsatz":57,"date":58,"source_url":59,"source_type":55},"Gaza: Subsidiärer Schutz für palästinensischen Volkszugehörigen aus dem Gazastreifen 1. Tatsachenfragen zu durch Zeitablauf überholten tatsächlichen Verhältnissen sind im Interesse der Rechtsprechungseinheit grundsätzlich nicht mehr klärungsbedürftig. 2. Die Frage, ob die Auseinandersetzungen zwischen den im Gazastreifen agierenden gewaltbereiten Gruppen und den israelischen Streitkräften die Voraussetzungen eines bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsyIG erfüllen, der jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit aussetzt, ist infolge der Geschehnisse im Gazastreifen seit dem 7. Oktober 2023 nicht mehr klärungsbedürftig, sondern zu bejahen (wie OVG LSA, Beschl. v. 20. November 2023 - 3 L 82\u002F23.Z -). 3. Die Frage, ob innerhalb des Gazastreifens interne Schutzmöglichkeiten im Sinne des § 3e AsylG, insbesondere im Landesinneren bestehen, ist infolge der Geschehnisse im Gazastreifen seit dem 7. 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November 2023 - 3 L 82\u002F23.Z -).","2024-05-30","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7332",{"title":61,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":62,"source_url":63,"source_type":55},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 14.06.2022 – 3 A 278\u002F22.A","2022-06-14","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=6684",{"title":65,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":66,"source_url":67,"source_type":55},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 29.03.2022 – 6 A 146\u002F22.A","2022-03-29","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=6576",{"title":69,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":70,"source_url":71,"source_type":55},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 03.11.2021 – 6 A 1165\u002F19.A","2021-11-03","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=6449",{"title":73,"ecli":74,"leitsatz":52,"date":75,"source_url":76,"source_type":77},"BVerwG, Urt. v. 24.06.2021 – 1 C 54\u002F20","ECLI:DE:BVerwG:2021:240621U1C54.20.0","2021-06-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202100717.zip","rechtsprechung",{"title":79,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":80,"source_url":81,"source_type":55},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 24.09.2019 – 3 A 937\u002F19.A","2019-09-24","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5625",{"title":83,"ecli":52,"leitsatz":83,"date":84,"source_url":85,"source_type":55},"Zurückkehrenden syrischen Asylbewerbern, die sich der Wehrpflicht in Syrien durch Ausreise ins Ausland entzogen haben, droht derzeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch den syrischen Staat wegen einer ihnen deshalb zumindest zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung. Ihnen ist wegen der Wehrdienstentziehung keine Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (Änderung der bisherigen Rechtsprechung aufgrund veränderter Sachlage).","2019-08-21","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5620",{"title":87,"ecli":52,"leitsatz":87,"date":84,"source_url":88,"source_type":55},"Einer \"aufstockenden\" Klage auf Zuerkennung internationalen Schutzes darf nur stattgegeben werden, wenn die Voraussetzungen eines in Betracht kommenden Unzulässigkeitsgrundes § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG nicht vorliegen. Ein längerer Zwischenaufenthalt in der Türkei eines syrischen Asylbewerbers führt derzeit nicht zur Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Voraussetzung für eine Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ist, dass der Drittstaat bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen und diesem eine den Anforderungen des § 27 AsylG i. V. m. Art. 35 der Richtlinie 2013\u002F32\u002FEU entsprechende Sicherheit zu gewährleisten. Die Türkei ist grundsätzlich derzeit nicht bereit, syrische Flüchtlinge aus Deutschland wieder aufzunehmen. Zurückkehrenden syrischen Asylbewerbern, die sich der Wehrpflicht in Syrien durch Ausreise ins Ausland entzogen haben, droht derzeit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch den syrischen Staat wegen einer ihnen deshalb zumindest zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung. Ihnen ist wegen der Wehrdienstentziehung keine Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (Änderung der bisherigen Rechtsprechung aufgrund veränderter Sachlage).","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5619",{"title":90,"ecli":52,"leitsatz":90,"date":91,"source_url":92,"source_type":55},"1. Allein die Herkunft zurückkehrender syrischer Asylbewerber aus (vormals) oppositionellen Gebieten begründet derzeit keine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung. 2. Zurückkehrenden syrischen Asylbewerbern droht derzeit auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Reflexverfolgung, wenn sie nahe Angehörige eines in Europa lebenden syrischen Wehrdienstentziehers sind.","2019-02-06","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5478",false]