[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-asylg-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":94},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"asylg","Asylgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1992-06-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fasylvfg_1992\u002Fxml.zip",6921096,"§ 4","4","Subsidiärer Schutz","Internationaler Schutz","(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1.die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,\n2.Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder\n3.eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.\n(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er 1.ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,\n2.eine schwere Straftat begangen hat,\n3.sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder\n4.eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.\nDiese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.\n(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.","ASYLG - Schutzgewährung - Internationaler Schutz - § 4 Subsidiärer Schutz\n\n(1) Ein Ausländer ist subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt: 1.die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,\n2.Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder\n3.eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.\n(2) Ein Ausländer ist von der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Absatz 1 ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er 1.ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,\n2.eine schwere Straftat begangen hat,\n3.sich Handlungen zuschulden kommen lassen hat, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen (BGBl. 1973 II S. 430, 431) verankert sind, zuwiderlaufen oder\n4.eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.\nDiese Ausschlussgründe gelten auch für Ausländer, die andere zu den genannten Straftaten oder Handlungen anstiften oder sich in sonstiger Weise daran beteiligen.\n(3) Die §§ 3c bis 3e gelten entsprechend. An die Stelle der Verfolgung, des Schutzes vor Verfolgung beziehungsweise der begründeten Furcht vor Verfolgung treten die Gefahr eines ernsthaften Schadens, der Schutz vor einem ernsthaften Schaden beziehungsweise die tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens; an die Stelle der Flüchtlingseigenschaft tritt der subsidiäre Schutz.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 3e","Interner Schutz","3e",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 3d","Akteure, die Schutz bieten können","3d",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 3c","Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann","3c",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 5","Bundesamt","5",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 6","Verbindlichkeit asylrechtlicher Entscheidungen","6",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 7","Erhebung personenbezogener Daten","7",[50,57,62,67,71,74,78,82,86,90],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 28.01.2026 – 1 C 9.25, 1 C 9.25 (1 C 11.22)","ECLI:DE:BVerwG:2026:280126U1C9.25.0",null,"2026-01-28","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600197.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":54,"source_url":61,"source_type":56},"BVerwG, Urt. v. 28.01.2026 – 1 C 7.25, 1 C 7.25 (1 C 1.23)","ECLI:DE:BVerwG:2026:280126U1C7.25.0","1. Das Regelungskonzept des Zweitantrags (§ 71a AsylG) steht bei der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung mit Unionsrecht im Einklang.\n2. Ein Antrag \"nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens\" im Sinne des § 71a Abs. 1 AsylG setzt voraus, dass der zuvor gestellte Antrag auf internationalen Schutz im Zeitpunkt des weiteren Asylersuchens im Bundesgebiet (§ 13 Abs. 1 AsylG) durch eine bereits in Bestandskraft erwachsene behördliche Entscheidung des anderen Mitgliedstaats abgelehnt wurde oder, wenn der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz stillschweigend zurückgezogen oder das Verfahren nicht weiter betrieben hat, dieses eingestellt worden ist und eine zu gewährende Frist für dessen Wiedereröffnung oder eine neuerliche Antragstellung abgelaufen ist (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - 1 C 4.16 - BVerwGE 157, 18 Rn. 29 ff.).","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202600143.zip",{"title":63,"ecli":53,"leitsatz":53,"date":64,"source_url":65,"source_type":66},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 22.12.2025 – 3 A 210\u002F25.A","2025-12-22","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7784","sachsen_rechtsprechung",{"title":68,"ecli":53,"leitsatz":53,"date":69,"source_url":70,"source_type":66},"Sächsisches OVG, Urt. v. 02.12.2025 – 2 A 44\u002F25.A","2025-12-02","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7764",{"title":72,"ecli":53,"leitsatz":53,"date":69,"source_url":73,"source_type":66},"Sächsisches OVG, Urt. v. 02.12.2025 – 2 A 541\u002F24.A","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7765",{"title":75,"ecli":53,"leitsatz":53,"date":76,"source_url":77,"source_type":66},"Sächsisches OVG, Urt. v. 18.11.2025 – 2 A 1017\u002F19.A","2025-11-18","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7833",{"title":79,"ecli":53,"leitsatz":79,"date":80,"source_url":81,"source_type":66},"I. Im Jemen besteht nicht generell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch die Huthi. II. In Sanaa besteht derzeit keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. III. Die humanitäre Lage in Aden ist derzeit zwar sehr angespannt, aber nicht so prekär, dass für eine beachtliche Zahl der dort lebenden Menschen das nach Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erreicht werden würde. Ob Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK zu gewähren ist, erweist sich daher als Frage des Einzelfalls (hier verneint).","2025-09-11","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7730",{"title":83,"ecli":53,"leitsatz":83,"date":84,"source_url":85,"source_type":66},"Einzelfall der Zuerkennung subsidiären Schutzes bei Drohung mit Gewalt gegen Leib und Leben gegenüber tschetschenischer Frau durch Familienangehörigen wegen angenommenen Verstoßes gegen kulturelle, religiöse oder traditionelle Normen","2024-12-10","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7481",{"title":87,"ecli":53,"leitsatz":53,"date":88,"source_url":89,"source_type":66},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 05.08.2024 – 6 A 62\u002F21.A","2024-08-05","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7337",{"title":91,"ecli":53,"leitsatz":53,"date":92,"source_url":93,"source_type":66},"Sächsisches OVG, Urt. v. 18.06.2024 – 2 A 36\u002F21.A","2024-06-18","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7347",false]