[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-asylg-55":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":91},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"asylg","Asylgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1992-06-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fasylvfg_1992\u002Fxml.zip",6921160,"§ 55","55","Aufenthaltsgestattung","Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens","(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. In den Fällen, in denen kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, entsteht die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung des Asylantrags.\n(2) Mit der Stellung eines Asylantrags erlöschen eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels und ein Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in § 81 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Wirkungen eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. § 81 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besessen und dessen Verlängerung beantragt hat.\n(3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde.","ASYLG - Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens - § 55 Aufenthaltsgestattung\n\n(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. In den Fällen, in denen kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, entsteht die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung des Asylantrags.\n(2) Mit der Stellung eines Asylantrags erlöschen eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels und ein Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in § 81 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Wirkungen eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. § 81 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besessen und dessen Verlängerung beantragt hat.\n(3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 54","Unterrichtung des Bundesamtes","54",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 53","Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften","53",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 52","Quotenanrechnung","52",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 56","Räumliche Beschränkung","56",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 57","Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeeinrichtung","57",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 58","Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs","58",[49,56,61,67,72,77,82,86],{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 20.10.2025 – XIII ZB 7\u002F23","ECLI:DE:BGH:2025:201025BXIIIZB7.23.0",null,"2025-10-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE725592025.zip","rechtsprechung",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":52,"date":59,"source_url":60,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 20.05.2025 – XIII ZB 21\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:200525BXIIIZB21.25.0","2025-05-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE711902025.zip",{"title":62,"ecli":63,"leitsatz":64,"date":65,"source_url":66,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 19.12.2024 – 1 C 3\u002F24","ECLI:DE:BVerwG:2024:191224U1C3.24.0","Alleinerziehenden als international schutzberechtigt anerkannten Elternteilen mit einem Grundschulkind und einem Kind unter drei Jahren drohen aktuell bei einer Rückkehr nach Italien keine mit Art. 4 GRC unvereinbaren Lebensbedingungen. Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre spezifischen elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene zu befriedigen.","2024-12-19","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500237.zip",{"title":68,"ecli":69,"leitsatz":52,"date":70,"source_url":71,"source_type":55},"BVerwG, Urt. v. 21.11.2024 – 1 C 23\u002F23","ECLI:DE:BVerwG:2024:211124U1C23.23.0","2024-11-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE202500244.zip",{"title":73,"ecli":52,"leitsatz":73,"date":74,"source_url":75,"source_type":76},"Die Frage, ob der Abschiebung eines Ausländers, dessen Schutzbegehren negativ beschieden ist, auch dann im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG n.F. das Kindeswohl und\u002Foder familiäre Bindungen entgegenstehen können, wenn der weitere Aufenthalt des betreffenden Familienmitglieds im Bundesgebiet „nur\" gemäß § 55 AsylG zur Durchführung seines Asylverfahrens gestattet ist, ist hinreichend geklärt und grundsätzlich zu bejahen (wie NdsOVG, Beschl. vom 27. Juni 2024 - 4 LA 21\u002F24 -, juris; VG Hannover, Urt. v. 28. Februar 2024 - 1 A 416\u002F19 -, juris Rn. 43).","2024-10-14","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=7399","sachsen_rechtsprechung",{"title":78,"ecli":79,"leitsatz":52,"date":80,"source_url":81,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 26.03.2024 – XIII ZB 1\u002F23","ECLI:DE:BGH:2024:260324BXIIIZB1.23.0","2024-03-26","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE617832024.zip",{"title":83,"ecli":52,"leitsatz":52,"date":84,"source_url":85,"source_type":76},"Sächsisches OVG, Beschl. v. 10.12.2019 – 3 B 284\u002F19","2019-12-10","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5755",{"title":87,"ecli":88,"leitsatz":52,"date":89,"source_url":90,"source_type":55},"BGH, Beschl. v. 09.11.2017 – V ZB 15\u002F17","ECLI:DE:BGH:2017:091117BVZB15.17.0","2017-11-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE617182018.zip",false]