[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-asylg-57":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"asylg","Asylgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1992-06-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fasylvfg_1992\u002Fxml.zip",6921162,"§ 57","57","Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeeinrichtung","Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens","(1) Das Bundesamt kann einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, erlauben, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen, wenn zwingende Gründe es erfordern.\n(2) Zur Wahrnehmung von Terminen bei Bevollmächtigten, beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen und bei Organisationen, die sich mit der Betreuung von Flüchtlingen befassen, soll die Erlaubnis unverzüglich erteilt werden.\n(3) Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen. Er hat diese Termine der Aufnahmeeinrichtung und dem Bundesamt anzuzeigen.","ASYLG - Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens - § 57 Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeeinrichtung\n\n(1) Das Bundesamt kann einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, erlauben, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen, wenn zwingende Gründe es erfordern.\n(2) Zur Wahrnehmung von Terminen bei Bevollmächtigten, beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen und bei Organisationen, die sich mit der Betreuung von Flüchtlingen befassen, soll die Erlaubnis unverzüglich erteilt werden.\n(3) Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen. Er hat diese Termine der Aufnahmeeinrichtung und dem Bundesamt anzuzeigen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 56","Räumliche Beschränkung","56",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 55","Aufenthaltsgestattung","55",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 54","Unterrichtung des Bundesamtes","54",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 58","Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs","58",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 59","Durchsetzung der räumlichen Beschränkung","59",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 59a","Erlöschen der räumlichen Beschränkung","59a",[],false]