[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ata-ota-aprv-40":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ata-ota-aprv","Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-11-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fata-ota-aprv\u002Fxml.zip",9771682,"§ 40","40","Durchführung des praktischen Teils","Praktischer Teil der staatlichen Prüfung","(1) Im praktischen Teil der staatlichen Prüfung ist jede Prüfungskandidatin und jeder Prüfungskandidat einzeln zu prüfen.\n(2) Der praktische Teil muss 1.im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten in einer realen und komplexen anästhesiologischen Situation durchgeführt werden und\n2.im Fall der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten in einer realen und komplexen operativen Situation durchgeführt werden.\n(3) Der praktische Teil muss von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen werden, von denen mindestens eine Person zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanleitende Person tätig ist.","ATA-OTA-APRV - Ausbildung und staatliche Prüfung - Staatliche Prüfung - Praktischer Teil der staatlichen Prüfung - § 40 Durchführung des praktischen Teils\n\n(1) Im praktischen Teil der staatlichen Prüfung ist jede Prüfungskandidatin und jeder Prüfungskandidat einzeln zu prüfen.\n(2) Der praktische Teil muss 1.im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten in einer realen und komplexen anästhesiologischen Situation durchgeführt werden und\n2.im Fall der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten in einer realen und komplexen operativen Situation durchgeführt werden.\n(3) Der praktische Teil muss von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen werden, von denen mindestens eine Person zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanleitende Person tätig ist.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 1","Abschnitt 2","Unterabschnitt 4",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 39","Inhalt des praktischen Teils","39",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 38","Wiederholung des mündlichen Teils","38",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 37","Bestehen des mündlichen Teils","37",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 41","Bestandteile des praktischen Teils und Dauer","41",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 42","Benotung und Note für die im praktischen Teil erbrachte Leistung","42",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 43","Bestehen des praktischen Teils","43",[],false]