[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ata-ota-aprv-56":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ata-ota-aprv","Ausbildungs- und Prüfungsverordnung über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-11-04","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fata-ota-aprv\u002Fxml.zip",9771698,"§ 56","56","Eignungsprüfung als staatliche Prüfung","Eignungsprüfung","(1) Die Eignungsprüfung wird als staatliche Prüfung durchgeführt.\n(2) Zur Durchführung der Eignungsprüfung können die Länder die Prüfungsausschüsse der staatlichen Prüfung (§§ 13 und 14) und die Prüfungstermine der staatlichen Prüfung (§ 19) nutzen. Sie haben sicherzustellen, dass die antragstellende Person die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 47 Absatz 2 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes ablegen kann.\n(3) Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Eignungsprüfung die §§ 21 bis 25 und 49 entsprechend.","ATA-OTA-APRV - Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen - Anpassungsmaßnahmen nach § 47 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes - Eignungsprüfung - § 56 Eignungsprüfung als staatliche Prüfung\n\n(1) Die Eignungsprüfung wird als staatliche Prüfung durchgeführt.\n(2) Zur Durchführung der Eignungsprüfung können die Länder die Prüfungsausschüsse der staatlichen Prüfung (§§ 13 und 14) und die Prüfungstermine der staatlichen Prüfung (§ 19) nutzen. Sie haben sicherzustellen, dass die antragstellende Person die Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 47 Absatz 2 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes ablegen kann.\n(3) Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Eignungsprüfung die §§ 21 bis 25 und 49 entsprechend.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 3","Abschnitt 2","Unterabschnitt 1",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 55","Zweck der Eignungsprüfung","55",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 54","Bescheide bei Feststellung wesentlicher Unterschiede","54",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 53","Frist der Behörde für die Entscheidung über den Antrag","53",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 57","Inhalt der Eignungsprüfung","57",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 58","Prüfungsort der Eignungsprüfung","58",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 59","Durchführung der Eignungsprüfung","59",[],false]