[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ata-ota-g-4":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ata-ota-g","Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-12-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fata-ota-g\u002Fxml.zip",9771768,"§ 4","4","Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung","Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung","(1) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist zu widerrufen, wenn bekannt wird, dass sich die Inhaberin oder der Inhaber einer Erlaubnis eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt.\n(2) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung kann widerrufen werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber einer Erlaubnis in gesundheitlicher Hinsicht dauerhaft nicht mehr zur Berufsausübung geeignet ist.\n(3) Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.","ATA-OTA-G - Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung - § 4 Widerruf der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung\n\n(1) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist zu widerrufen, wenn bekannt wird, dass sich die Inhaberin oder der Inhaber einer Erlaubnis eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Berufsausübung ergibt.\n(2) Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung kann widerrufen werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber einer Erlaubnis in gesundheitlicher Hinsicht dauerhaft nicht mehr zur Berufsausübung geeignet ist.\n(3) Im Übrigen bleiben die dem § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften unberührt.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 3","Rücknahme der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung","3",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 2","Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Operationstechnische Assistentin“ oder „Operationstechnischer Assistent“","2",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 1","Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin“ oder „Anästhesietechnischer Assistent“","1",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Ruhen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung","5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 6","Nichtanwendung des Berufsbildungsgesetzes","6",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 7","Ziel der Ausbildung","7",[],false]