[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ata-ota-g-45":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ata-ota-g","Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-12-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fata-ota-g\u002Fxml.zip",9771809,"§ 45","45","Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen","Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen","(1) Wesentliche Unterschiede können vollständig oder teilweise ausgeglichen werden durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die die antragstellende Person erworben hat 1.durch Berufserfahrung im Rahmen ihrer tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Berufs der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder des Berufs der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten in Vollzeit oder Teilzeit oder\n2.durch lebenslanges Lernen.\n(2) Die Anerkennung der nach Absatz 1 Nummer 2 erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen setzt voraus, dass sie von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sind.\n(3) Für die Anerkennung ist nicht entscheidend, in welchem Staat die jeweiligen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben worden sind.","ATA-OTA-G - Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen - § 45 Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen\n\n(1) Wesentliche Unterschiede können vollständig oder teilweise ausgeglichen werden durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die die antragstellende Person erworben hat 1.durch Berufserfahrung im Rahmen ihrer tatsächlichen und rechtmäßigen Ausübung des Berufs der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder des Berufs der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten in Vollzeit oder Teilzeit oder\n2.durch lebenslanges Lernen.\n(2) Die Anerkennung der nach Absatz 1 Nummer 2 erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen setzt voraus, dass sie von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt worden sind.\n(3) Für die Anerkennung ist nicht entscheidend, in welchem Staat die jeweiligen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen erworben worden sind.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 44","Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation","44",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 43","Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation","43",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 42","Ausbildungsnachweise bei Ausbildungen, die in einem Drittstaat abgeschlossen worden sind","42",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 46","Anpassungsmaßnahmen","46",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 47","Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang","47",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 48","Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang","48",[],false]