[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-ata-ota-g-46":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"ata-ota-g","Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2019-12-14","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fata-ota-g\u002Fxml.zip",9771810,"§ 46","46","Anpassungsmaßnahmen","Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen","(1) Ist die Berufsqualifikation der antragstellenden Person nicht mit der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikation gleichwertig, so ist für eine Anerkennung eine Anpassungsmaßnahme durchzuführen.\n(2) Dies gilt auch für den Fall, dass die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nur mit einem unangemessenen zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt werden kann, da die antragstellende Person die erforderlichen Unterlagen oder Ausbildungsnachweise aus Gründen, die nicht in der antragstellenden Person liegen, nicht vorlegen kann.","ATA-OTA-G - Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen - § 46 Anpassungsmaßnahmen\n\n(1) Ist die Berufsqualifikation der antragstellenden Person nicht mit der in diesem Gesetz geregelten Berufsqualifikation gleichwertig, so ist für eine Anerkennung eine Anpassungsmaßnahme durchzuführen.\n(2) Dies gilt auch für den Fall, dass die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nur mit einem unangemessenen zeitlichen oder sachlichen Aufwand festgestellt werden kann, da die antragstellende Person die erforderlichen Unterlagen oder Ausbildungsnachweise aus Gründen, die nicht in der antragstellenden Person liegen, nicht vorlegen kann.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 45","Ausgleich durch Berufserfahrung oder durch lebenslanges Lernen","45",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 44","Wesentliche Unterschiede bei der Berufsqualifikation","44",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 43","Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation","43",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 47","Anerkennung der Berufsqualifikation nach Eignungsprüfung oder Anpassungslehrgang","47",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 48","Anerkennung der Berufsqualifikation nach Kenntnisprüfung oder Anpassungslehrgang","48",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 49","Eignungsprüfung","49",[],false]